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Eine Stadtverwaltung fragt an, ob sie bei der Zahlung der Miete für ein Grundstück an eine natürliche Person Einkommensteuerabzüge vornehmen muss. Die DGT antwortet, dass bei einem Jahreseinkommen von 800 Euro kein Abzug zulässig ist, da der Schwellenwert von 900 Euro nicht überschritten wird.
Gestellte Frage: Erbeten wird Auskunft darüber, ob eine Verpflichtung besteht, bei Zahlungen an den Vermieter Steuern auf die Einkommensteuer natürlicher Personen einzubehalten.
Erträge aus der Vermietung von städtischen Immobilien unterliegen dem Steuerabzug, außer in Ausnahmefällen, wie etwa wenn die vom Mieter an denselben Vermieter gezahlten Mieten 900 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Da der Mieter eine zur Abführung verpflichtet ist und die Miete 800 Euro beträgt, besteht keine Verpflichtung zum Steuerabzug.
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