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Ein gemeinnütziger Verein erkundigt sich, ob die Einnahmen aus seinen Umweltworkshops von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die DGT antwortet, dass die Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen und nicht befreit sind, sofern die Workshops eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.
Gestellte Frage In Bezug auf die Körperschaftsteuer, unter Berücksichtigung dessen, dass auf die Anfragende das Gesetz 49/2002 Anwendung findet und sie daher als teilweise steuerbefreite Einheit registriert ist, sowie der Tatsache, dass ihre Einnahmen in den zwei vor der Anfrage liegenden Jahren 75.000 € nicht überschritten haben und sie aus diesem Grund für keinen der beiden Geschäftsjahre eine Steuererklärung eingereicht hat, stellt sich die Frage, ob es korrekt ist anzunehmen, dass die fakturierten Einnahmen von der Körperschaftsteuer befreit wären, da sie in den Zweck der gemeinnützigen Anfragenden fallen.
Die Einkünfte einer gemeinnützigen Einrichtung sind nur dann steuerbefreit, wenn sie aus ihrem spezifischen Zweck oder ihrer Zielsetzung stammen und nicht aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultieren. Wenn die Erbringung von Dienstleistungen die Organisation von Produktionsmitteln und personellen Ressourcen zur Verteilung von Waren oder Dienstleistungen beinhaltet, gilt dies als wirtschaftliche Tätigkeit und die Erträge sind steuerpflichtig. In diesem Fall scheinen die Umweltworkshops eine wirtschaftliche Tätigkeit darzustellen, weshalb sowohl deren Einkünfte als auch die zur Finanzierung gewährten Zuschüsse der Steuer unterliegen.
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