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Die Anfragende stellt die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer (IBI) für ein Nießbrauchrecht am Bauwerk (derecho de superficie) der Katasterwert des Gebäudes und nicht der des Grundstücks sein muss. Die DGT stellt klar, dass durch das Nebeneinander von Eigentumsrecht am Boden und Nießbrauchrecht am Bauwerk beide Rechte den Steuertatbestand erfüllen und jeweils für ihren Anteil am Katasterwert steuerpflichtig sind.
Fragestellung: Unter Berücksichtigung des Artikels 61 des TRLRHL, der den Steuertatbestand der IBI regelt, sowie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in den Urteilen 1948/2017 vom 12.12.2017 und 1694/2023 vom 14.12.2023, wie muss die Bemessungsgrundlage der IBI im Hinblick auf das Oberflächenrecht des Steuerpflichtigen bestimmt werden? Kann davon ausgegangen werden, dass die Bemessungsgrundlage des Oberflächenrechts anhand des Katasterwerts des Bauwerks und nicht anhand des Katasterwerts des Grundstücks zu ermitteln ist?
Cuando sobre un inmueble urbano coexisten el derecho de propiedad sobre el suelo y el derecho de superficie sobre la construcción, el IBI se realiza por ambos derechos. El propietario del terreno y el titular del derecho de superficie son sujetos pasivos distintos. Por tanto, la base imponible del derecho de propiedad será el valor catastral del terreno y la del derecho de superficie será el valor catastral de la construcción.
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