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V0037-21 15. Januar 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · estimación objetiva

Der Alarmzustand von 2020 hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Grenze für Gesamteinkünfte für 2021

Es wird angefragt, ob zur Bestimmung der Grenze des Volumens der Gesamteinkünfte im Jahr 2021 die Tage des Alarmzustands von 2020 berücksichtigt werden müssen. Die DGT antwortet, dass der Alarmzustand für diese Berechnung unerheblich ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob bei der Bestimmung der Grenze nach dem Volumen der Gesamteinkünfte im Jahr 2021 die Tage des Alarmzustands im Jahr 2020 berücksichtigt werden.

Die Entscheidung der DGT

Für die Abgrenzung der objektiven Schätzungsmethode im Jahr 2021 richtet sich die Berechnung des Volumens der Gesamteinkünfte nach den in der zweiunddreißigsten Übergangsbestimmung des LIRPF festgelegten Grenzen. Die Tatsache, dass in einem Teil des Geschäftsjahres 2020 ein Alarmzustand ausgerufen worden war, ist für die Berechnung der Ausschlussgröße nach dem Volumen der Gesamteinkünfte unerheblich.

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