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Ein Immobilienentwickler erkundigt sich, ob sein Plan für gestaffelte Verschmelzungen durch Absorption das Sonderregime der Körperschaftsteuer nutzen kann und welche Auswirkungen dies auf die MwSt., die Grunderwerbsteuer (ITP/AJD) sowie die Grunderwerbsteuer auf Immobilienübertragungen (IIVTNU) hätte. Die DGT stellt klar, dass dies von der Erfüllung handelsrechtlicher Anforderungen, dem Vorliegen wirtschaftlich begründeter Gründe und der Art der Übertragung von Vermögenswerten abhängt.
Cuestión planteada 1º) Si las operaciones descritas de fusión pueden acogerse al régimen fiscal especial previsto en el Capítulo VII del Título VII de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades.
Para el IS, la fusión puede acogerse al régimen especial si se realiza en el ámbito mercantil y por motivos económicos válidos, sin que la existencia de bases imponibles negativas invalide la aplicación. En el IVA, la no sujeción requiere que los elementos transmitidos constituyan una unidad económica autónoma capaz de desarrollar una actividad por sus propios medios. Para el ITP y AJD, las operaciones de reestructuración están no sujetas y exentas. El no devengo del IIVTNU está condicionado a que concurran las circunstancias de la disposición adicional segunda de la LIS.
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