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Es wird angefragt, ob nach einer Kapitalerhöhung durch die Einbringung einer Immobilie eine bestimmte Zeitspanne verstreichen muss, um die steuerliche Ermäßigung für die Schenkung von Geschäftsanteilen in Anspruch zu nehmen. Die DGT stellt fest, dass kein Zeitablauf erforderlich ist, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung von der Vermögenssteuer zum Zeitpunkt des Zuflusses der Schenkung erfüllt sind.
Gestellte Frage: Sobald die Erhöhung des Stammkapitals einer der Gesellschaften durch die Einbringung einer Immobilie erfolgt ist, die im Eigentum der Gütergemeinschaftsgesellschaft steht, wie viel Zeit muss vergehen, damit die Übertragung der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft durch Schenkung an den Sohn von der in Artikel 20.6 des LISD vorgesehenen Steuerermäßigung profitieren kann.
Es ist kein Ablauf eines bestimmten Zeitraums der Beteiligungen am Vermögen der Schenker erforderlich. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Vermögensteuer müssen zum Zeitpunkt des Entstehens der Schenkung erfüllt sein, d. h. an dem Tag, an dem der Akt oder Vertrag verursacht oder geschlossen wird. Bei inter vivos Erwerben muss die Anforderung des familiären Kontrollprozentsatzes im Steuerzeitraum vor demjenigen erfüllt sein, in dem die Schenkung erfolgt.
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