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Es wird angefragt, ob die Gründung eines städtebaulichen Ausgleichsausschusses der Transfersteuer und Stempelsteuer (ITPAJD) unterliegt. Die DGT stellt fest, dass keine Vermögensübertragungen vorliegen und dass, sofern der Ausschuss gewinnorientierte Zwecke verfolgt, der Vorgang unter der Modalität der gesellschaftlichen Vorgänge steuerbefreit wäre.
Gestellte Frage: Besteuerung des Vorgangs nach der Grunderwerbsteuer und der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte.
Die Errichtung eines Ausgleichsausschusses fiduciärer Art stellt keine Vermögensübertragung dar. In Bezug auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge würde die Urkunde steuerpflichtig sein, falls der Ausschuss gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben würde, es käme jedoch die Befreiung für die Gründung von Gesellschaften zur Anwendung. Hinsichtlich der dokumentierten Rechtsgeschäfte hängt die Steuerpflicht davon ab, ob die Urkunde einen werthaltigen Inhalt hat und in den gesetzlich vorgesehenen Registern eintragbar ist, was nicht automatisch der Fall ist, wenn sie lediglich in einem Verwaltungsregister eingetragen wird.
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