Vermögensteuer in Andalusien: 100 % Bonifikation, Solidaritätssteuer ab 3 Mio. EUR
Viele Deutsche, die an die Costa del Sol ziehen oder dort Immobilien besitzen, gehen davon aus, dass sie in Andalusien keine Vermögensteuer zahlen. Das ist nur halb richtig. Andalusien gewährt zwar seit dem Steuerjahr 2022 eine 100-prozentige Bonifikation auf den regionalen Impuesto sobre el Patrimonio (IP), sodass für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen keine Vermögensteuer zu zahlen ist. Für Nettovermögen über drei Millionen Euro greift jedoch der staatliche Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ISGF), der die regionale Bonifikation vollständig aushebelt. Wer in Andalusien wohnt oder dort Immobilien hält, muss beide Steuern kennen. Deutschland hat die Vermögensteuer zwar seit dem 1. Januar 1997 ausgesetzt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995), doch in Spanien können IP und ISGF für Deutsche empfindliche Steuerpflichten auslösen.
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BMC berät Deutsche mit Wohnsitz in Andalusien und Nicht-Residenten mit andalusischem Immobilienvermögen zu sämtlichen Aspekten der Vermögensteuerplanung: Bewertung des IP-Portfolios, Berechnung des ISGF für Vermögen über drei Millionen Euro, Prüfung und Strukturierung der Familienunternehmensbefreiung (Art. 4 Ley IP), Koordination mit der deutschen Wegzugsbesteuerung und ganzheitliche Begleitung beim Modelo 714 sowie Modelo 718.
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Andalusien erhebt seit dem Steuerjahr 2022 effektiv keine regionale Vermögensteuer mehr
Die Bonifikation beträgt 100 % der IP-Gesamtsteuer (Decreto-ley 7/2022).
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Die staatliche Solidaritätssteuer (ISGF, Modelo 718) greift ab 3 Mio. EUR Nettovermögen mit Sätzen von 1,7 % bis 3,5 %, unabhängig von der regionalen Bonifikation.
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Deutsche ohne Wohnsitz in Spanien, die Immobilien an der Costa del Sol halten, können die andalusische Normativa und damit die IP-Bonifikation nutzen, bleiben aber für den ISGF pflichtig, wenn ihr spanisches Nettovermögen 3 Mio. EUR übersteigt.
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Die Familienunternehmensbefreiung (Art. 4 Ley IP) kann die ISGF-Bemessungsgrundlage erheblich reduzieren oder eliminieren.
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Das Problem
Viele Deutsche, die an die Costa del Sol ziehen oder dort Immobilien besitzen, gehen davon aus, dass sie in Andalusien keine Vermögensteuer zahlen. Das ist nur halb richtig. Andalusien gewährt zwar seit dem Steuerjahr 2022 eine 100-prozentige Bonifikation auf den regionalen Impuesto sobre el Patrimonio (IP), sodass für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen keine Vermögensteuer zu zahlen ist. Für Nettovermögen über drei Millionen Euro greift jedoch der staatliche Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ISGF), der die regionale Bonifikation vollständig aushebelt. Wer in Andalusien wohnt oder dort Immobilien hält, muss beide Steuern kennen. Deutschland hat die Vermögensteuer zwar seit dem 1. Januar 1997 ausgesetzt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995), doch in Spanien können IP und ISGF für Deutsche empfindliche Steuerpflichten auslösen.
Unsere Lösung
BMC berät Deutsche mit Wohnsitz in Andalusien und Nicht-Residenten mit andalusischem Immobilienvermögen zu sämtlichen Aspekten der Vermögensteuerplanung: Bewertung des IP-Portfolios, Berechnung des ISGF für Vermögen über drei Millionen Euro, Prüfung und Strukturierung der Familienunternehmensbefreiung (Art. 4 Ley IP), Koordination mit der deutschen Wegzugsbesteuerung und ganzheitliche Begleitung beim Modelo 714 sowie Modelo 718.
Wie wir vorgehen
Vermögensinventar und Bewertung
Wir erfassen und bewerten alle dem IP und ISGF relevanten Vermögenswerte: Immobilien in Andalusien (insbesondere an der Costa del Sol), Bankguthaben, Wertpapierdepots, nicht börsennotierte Beteiligungen und Auslandsvermögen für Residenten. Wir wenden die korrekte Bewertungsmethodik an: Katasterwert oder Anschaffungskosten für Immobilien (jeweils der höhere Wert), Marktwert für börsennotierte Wertpapiere, anerkannte Methoden für nicht börsennotierte Anteile.
Berechnung IP und ISGF
Wir berechnen die IP-Schuld (in Andalusien nach Bonifikation regelmäßig null) und prüfen, ob das Nettovermögen die ISGF-Schwelle von 3 Mio. EUR überschreitet. Für Vermögen über diesem Schwellenwert berechnen wir die ISGF-Schuld auf Basis der anwendbaren Staffelsätze (1,7 %, 2,1 %, 3,5 %) und berücksichtigen die IP/IRPF-Deckelungsregel (60 % der IRPF-Steuerbasis).
Prüfung und Strukturierung von Befreiungen
Wir prüfen sämtliche anwendbaren Befreiungen: Familienunternehmensbefreiung (Art. 4 Ley IP), Hauptwohnungsfreibetrag bis 300.000 EUR für Residenten, Pensionsansprüche, nicht abrufbare Lebensversicherungsrückkaufwerte. Für Mandanten mit Familienunternehmen prüfen wir, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur die Anforderungen des Art. 4 dauerhaft erfüllt, und schlagen gegebenenfalls Anpassungen vor.
Erklärungen und laufende Compliance
Wir bereiten das Modelo 714 (IP, auch bei null Steuerlast wenn Nettovermögen über 2 Mio. EUR) und gegebenenfalls das Modelo 718 (ISGF für Vermögen über 3 Mio. EUR) vor und reichen sie fristgerecht ein. Wir koordinieren beide Erklärungen mit der Einkommensteuererklärung (IRPF oder IRNR) und allen weiteren Informationspflichten (Modelo 720 für Auslandsvermögen über 50.000 EUR).
Andalusien und die Vermögensteuer: der Unterschied, den Deutsche kennen müssen
Deutschland hat die Vermögensteuer seit dem 1. Januar 1997 ausgesetzt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995, der die damaligen Bewertungsregeln für verfassungswidrig erklärte, hat dazu geführt, dass viele Deutsche das Konzept einer jährlichen Nettovermögensteuer nicht mehr aus eigenem Erleben kennen. Wer nach Andalusien zieht oder dort Immobilien erwirbt, trifft deshalb auf ein Steuersystem, das in Deutschland seit fast drei Jahrzehnten nicht mehr existiert.
Spanien erhebt den Impuesto sobre el Patrimonio (IP) als jährliche Steuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen. Für Steuerresidenten gilt er auf das Weltvermögen; für Nicht-Residenten auf in Spanien belegene Vermögenswerte. Andalusien hat die regionale IP-Steuer seit dem Steuerjahr 2022 durch eine 100-prozentige Bonifikation effektiv auf null gesetzt. Das allein klingt nach einer vollständigen Befreiung. Die entscheidende Einschränkung: Der spanische Staat hat gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der andalusischen Bonifikation einen nationalen Solidaritätszuschlag eingeführt, der diesen Vorteil für Vermögen über drei Millionen Euro wieder beseitigt.
Die 100-prozentige Bonifikation Andalusiens: was sie bedeutet und was sie nicht bedeutet
Die Junta de Andalucía hat durch das Decreto-ley 7/2022 vom 20. September 2022 eine 100-prozentige Bonifikation auf die gesamte IP-Gesamtsteuer eingeführt, mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2022. Die Maßnahme folgte dem Vorbild der Comunidad de Madrid, die eine entsprechende Bonifikation bereits seit 2008 kennt, und machte Andalusien zu einer der steuerlich attraktivsten Regionen Spaniens für Vermögende.
Das praktische Ergebnis: Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in Andalusien und einem Nettovermögen unter drei Millionen Euro zahlen keine Vermögensteuer. Wer ein Nettovermögen über zwei Millionen Euro hat, muss dennoch das Modelo 714 einreichen, auch wenn die Steuerschuld null beträgt. Diese Erklärungspflicht ist eine reine Informationspflicht gegenüber der AEAT und unabhängig vom tatsächlichen Steuerbetrag.
Für Deutsche mit andalusischem Immobilienvermögen unter zwei Millionen Euro Nettovermögen entfällt auch die Erklärungspflicht vollständig.
Der Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas: das staatliche Gegenstück
Die spanische Regierung hat im Dezember 2022 mit der Ley 38/2022 den Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ISGF) eingeführt, der ab dem Steuerjahr 2023 gilt. Ziel war ausdrücklich, sicherzustellen, dass Steuerpflichtige in Gemeinschaften mit IP-Bonifikation nicht vollständig von der Vermögensteuer befreit bleiben.
Der ISGF gilt für spanische Steuerresidenten mit einem Nettovermögen von mehr als drei Millionen Euro. Der persönliche Freibetrag beträgt 700.000 EUR, ebenso wie beim IP. Die Staffelsätze sind:
| Nettovermögen (nach Freibetrag) | ISGF-Satz |
|---|---|
| 0 bis 3.000.000 EUR | 0 % |
| 3.000.001 bis 5.000.000 EUR | 1,7 % |
| 5.000.001 bis 10.000.000 EUR | 2,1 % |
| Über 10.000.000 EUR | 3,5 % |
Die entscheidende Mechanik: Der ISGF erlaubt die Anrechnung von tatsächlich gezahltem IP. Da in Andalusien der IP nach Bonifikation null beträgt, gibt es keine Anrechnung, und der ISGF ist in voller Höhe zu entrichten. Ein andalusischer Resident mit einem Nettovermögen von acht Millionen Euro zahlt denselben ISGF wie ein Madrider Resident mit demselben Vermögen, nämlich rund 140.000 EUR jährlich.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe spielt hier keine Rolle: Der ISGF ist eine spanische Steuer, die mit der deutschen Rechtslage nichts zu tun hat. Deutsche, die nach Andalusien ziehen, sind davon in demselben Maß betroffen wie spanische Staatsangehörige.
Nicht-Residenten mit Immobilien an der Costa del Sol
Viele Deutsche erwerben Immobilien an der Costa del Sol, ohne ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien zu verlegen. Als Nicht-Residenten unterliegen sie dem IP nur auf ihr in Spanien belegenes Vermögen, nicht auf ihr Weltvermögen.
Seit einer Reform im Jahr 2021 können Nicht-Residenten aus EU- und EWR-Staaten die Normativa der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der ihr wertvollster spanischer Vermögenswert liegt. Für einen Deutschen mit einer Villa in Marbella als einzigem Vermögenswert in Spanien bedeutet das: Es gilt die andalusische Normativa, also die 100-prozentige Bonifikation. Das IP ist null.
Zwei wichtige Hinweise gelten jedoch:
Der ISGF gilt ausdrücklich auch für nicht in Spanien ansässige Personen (beschränkte Steuerpflicht, obligación real) auf ihr in Spanien belegenes Vermögen, sofern das Nettovermögen nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 700.000 Euro die Schwelle von drei Millionen Euro übersteigt. Ein in Deutschland ansässiger Eigentümer einer Immobilie in Marbella im Nettowert von beispielsweise fünf Millionen Euro unterliegt daher dem ISGF, nicht nur dem IP.
Außerdem gilt die Begünstigung der regionalen Normativa für den IP nur für EU- und EWR-Bürger. Deutsche, die in der EU oder im EWR ansässig sind, profitieren davon. Drittstaatsangehörige außerhalb des EWR unterliegen der staatlichen IP-Normativa ohne regionale Bonifikation.
Nicht-Residenten mit andalusischem Immobilienvermögen können außerdem IRNR-pflichtig sein (Imputación de Rentas für nicht vermietete Immobilien) und müssen das Modelo 714 einreichen, wenn ihr steuerpflichtiges Nettovermögen in Spanien 2 Mio. EUR übersteigt.
Die Familienunternehmensbefreiung: das wichtigste Planungsinstrument
Für Deutsche mit Familienunternehmen, Holdingstrukturen oder Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften in Andalusien ist die Befreiung nach Art. 4 der Ley del IP das zentrale Planungsinstrument. Diese Befreiung gilt ausdrücklich auch für den ISGF und kann die Steuerbemessungsgrundlage erheblich reduzieren oder auf null bringen.
Die Anforderungen im Überblick: Das Unternehmen muss eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, reine Holding- oder Anlagegesellschaften qualifizieren sich grundsätzlich nicht. Ein Familienmitglied muss das Unternehmen aktiv verwalten und dafür eine Vergütung erhalten, die mehr als 50 % seiner gesamten Erwerbseinkünfte ausmacht. Mindestbeteiligungsschwellen gelten: 5 % für den Steuerpflichtigen einzeln oder 20 % als Familiengruppe.
Bei korrekter Strukturierung kann die Befreiung Unternehmensanteile in Millionenhöhe vollständig aus der ISGF-Basis herausnehmen. Für Familienunternehmer in Andalusien, etwa im Agrar-, Tourismus-, Logistik- oder Immobiliensektor, ist die dauerhafte Erfüllung dieser Anforderungen ein zentrales Element der laufenden Steuerberatung.
Beckham-Regime und Vermögensteuer in Andalusien
Für Deutsche, die unter dem Sondersteuerregime für Expatriates (Art. 93 LIRPF, das sogenannte Beckham-Gesetz) besteuert werden und in Marbella oder Málaga wohnen, gelten beim IP besondere Regeln. Beckham-Steuerpflichtige werden für IP-Zwecke wie Nicht-Residenten behandelt: Sie unterliegen dem IP nur auf ihr in Spanien belegenes Vermögen, nicht auf ihr Weltvermögen. Das kann erhebliche Vorteile bringen, wenn der Großteil des Vermögens im Ausland liegt.
Die andalusische IP-Bonifikation ist auf Beckham-Steuerpflichtige anwendbar, da sie die regionale Normativa nutzen können. Für den ISGF gilt nach herrschender Auslegung, dass Beckham-Steuerpflichtige nicht als spanische Steuerresidenten im Sinne des ISGF gelten und daher nicht in dessen Anwendungsbereich fallen. Diese Einschätzung ist rechtlich und regulatorisch zu verfolgen, da die AEAT hierzu noch keine abschließenden Leitlinien veröffentlicht hat.
Die andalusische Doppelbegünstigung: IP und Erbschaftsteuer
Andalusien bietet neben der IP-Bonifikation eine zweite erhebliche steuerliche Begünstigung: eine 99-prozentige Bonifikation auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) für direkte Abkömmlinge und Ehegatten (Gruppen I und II). Für eine Erbschaft zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten beträgt die effektive Steuerlast praktisch null, unabhängig vom Nachlasswert.
Die Kombination dieser beiden Begünstigungen macht Andalusien zu einer der attraktivsten Regionen Spaniens für die langfristige Vermögens- und Nachlassplanung. Für Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt an die Costa del Sol verlagern und gleichzeitig Vermögen auf die nächste Generation übertragen möchten, verdient dieser Aspekt besondere Aufmerksamkeit.
Praktische Hinweise für Deutsche in Andalusien
Die jährliche Vermögensteuerplanung in Andalusien erfordert mehrere Schritte, die gut koordiniert sein müssen. Die Bewertung von Immobilien erfolgt zum höheren Wert aus Katasterwert, Anschaffungskosten und administrativ festgestelltem Wert. An der Costa del Sol, wo die Katasterwerte häufig weit unter den Marktwerten liegen, kann das für den IP vorteilhaft sein, auch wenn es für den ISGF bei Vermögen über drei Millionen EUR letztlich irrelevant ist.
Das Modelo 714 hat dieselbe Frist wie die IRPF-Erklärung (in der Regel bis Ende Juni des Folgejahres). Das Modelo 718 für den ISGF folgt denselben Fristen. Beide sind bei der AEAT einzureichen; die Comunidad Autónoma delegiert die Verwaltung des IP an die AEAT (ATRIAN verwaltet andere andalusische Steuern).
Für Deutsche, die gleichzeitig in Deutschland steuerpflichtig sind, ist die Frage der Anrechnung spanischer Vermögensteuern auf die deutsche Einkommensteuer oder umgekehrt komplex. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (DBA) vom 3. Februar 2011 enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Vermögensteuer, da Deutschland diese nicht erhebt. Eine Abstimmung zwischen deutschem und spanischem Steuerberater ist in diesen Fällen unerlässlich.
Informationen zur geltenden IP-Normativa finden Sie bei der AEAT sowie bei der Agencia Tributaria de Andalucía (ATRIAN) über die Junta de Andalucía.
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