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Kryptowährung Steuern Spanien 2026: Was Deutsche nach dem Umzug unbedingt wissen müssen

Deutsche, die mit Kryptowährungen investieren und nach Spanien umziehen, erleben einen Systemschock: In Deutschland sind private Kryptogewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG). In Spanien gilt diese Jahresfrist nicht. Jeder Verkauf und jeder Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist ein steuerpflichtiges Ereignis, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden. Wer mit deutschen Steuergewohnheiten nach Spanien umzieht und seine Cryptohistorie nicht neu bewertet, riskiert empfindliche Nachzahlungen, Zinsen und Sanktionen der Agencia Tributaria (AEAT). Dazu kommen neue Meldepflichten (Modelo 721, DAC8), die in Deutschland unbekannt sind.

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BMC begleitet deutsche Kryptoinvestoren umfassend: Wir analysieren die steuerlichen Konsequenzen des Wegzugs aus Deutschland (§ 6 AStG bei Gesellschaftsanteilen), berechnen Gewinne und Verluste aller Transaktionen nach der spanischen FIFO-Methode, identifizieren Staking- und DeFi-Erträge mit dem korrekten steuerlichen Behandlung, verwalten das Modelo 721 für im Ausland gehaltene Kryptoassets und erstellen die spanische Einkommensteuererklärung mit allen Kryptopositionen korrekt abgebildet. Unsere Honorare richten sich nach einer ersten Bestandsaufnahme des Portfolios und der Transaktionshistorie.

  • In Spanien keine steuerfreie Haltedauer

    Kryptogewinne werden unabhängig von der Haltedauer als Kapitalertrag (Ganancia Patrimonial) zu 19-28 % besteuert.

  • Tausch Krypto-gegen-Krypto ist steuerpflichtig

    Auch der Wechsel von Bitcoin zu Ethereum oder USDC gilt als Veräußerung und löst einen Steuertatbestand aus.

  • Methode FIFO ist Pflicht

    Spanien schreibt die First-In-First-Out-Methode pro Coin-Typ vor; eine freie Wahl des Veräußerungspostens ist nicht möglich.

  • Modelo 721 melden

    Wer per 31. Dezember mehr als 50.000 Euro in Kryptowährungen auf ausländischen Exchanges hält, muss das Modelo 721 einreichen.

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Das Problem

Deutsche, die mit Kryptowährungen investieren und nach Spanien umziehen, erleben einen Systemschock: In Deutschland sind private Kryptogewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG). In Spanien gilt diese Jahresfrist nicht. Jeder Verkauf und jeder Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist ein steuerpflichtiges Ereignis, unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden. Wer mit deutschen Steuergewohnheiten nach Spanien umzieht und seine Cryptohistorie nicht neu bewertet, riskiert empfindliche Nachzahlungen, Zinsen und Sanktionen der Agencia Tributaria (AEAT). Dazu kommen neue Meldepflichten (Modelo 721, DAC8), die in Deutschland unbekannt sind.

Unsere Lösung

BMC begleitet deutsche Kryptoinvestoren umfassend: Wir analysieren die steuerlichen Konsequenzen des Wegzugs aus Deutschland (§ 6 AStG bei Gesellschaftsanteilen), berechnen Gewinne und Verluste aller Transaktionen nach der spanischen FIFO-Methode, identifizieren Staking- und DeFi-Erträge mit dem korrekten steuerlichen Behandlung, verwalten das Modelo 721 für im Ausland gehaltene Kryptoassets und erstellen die spanische Einkommensteuererklärung mit allen Kryptopositionen korrekt abgebildet. Unsere Honorare richten sich nach einer ersten Bestandsaufnahme des Portfolios und der Transaktionshistorie.

19-28 %
Progressive Steuersätze auf Kryptoveräußerungsgewinne (Basis del Ahorro, IRPF)
FIFO
Einzig zulässige Berechnungsmethode in Spanien (kein LIFO, kein Durchschnitt)
50.000 €
Schwellenwert für die Meldepflicht Modelo 721 (Kryptoassets im Ausland per 31. Dezember)
0 Jahre
Steuerfreie Haltedauer in Spanien (im Gegensatz zur deutschen Jahresfrist nach § 23 EStG)

Wer als Kryptoinvestor von Deutschland nach Spanien umzieht, wechselt in ein völlig anderes Steuersystem. Die bekannteste deutsche Steuerfreistellung, die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, existiert in Spanien nicht. Dieser Leitfaden erklärt das spanische Steuersystem für Kryptowährungen präzise, zeigt die entscheidenden Unterschiede zu Deutschland und beschreibt die Meldepflichten, die für in Spanien steuerlich ansässige Kryptoinvestoren gelten.

Das spanische Steuersystem für Kryptowährungen: Grundstruktur

Das spanische Einkommensteuergesetz (LIRPF, Ley 35/2006) ordnet Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als Ganancias Patrimoniales (Kapitalgewinne) ein, die in die Renta del Ahorro (Sparbemessungsgrundlage) einfließen. Diese Einordnung gilt für alle Veräußerungen, unabhängig von der Haltedauer.

Die wichtigste normative Grundlage ist die Ley 11/2021 (Ley antifraude), die Kryptoassets ausdrücklich in die Informationspflichten des IRPF aufnahm, sowie der Real Decreto 249/2023, der die Modelos 172, 173 und 721 einführte. Die Dirección General de Tributos (DGT) hat in zahlreichen bindenden Verwaltungsauskünften die Behandlung von Staking, DeFi-Erträgen, Airdrops und anderen Kryptooperationen präzisiert.

Seit Dezember 2024 ist darüber hinaus die europäische DAC8-Richtlinie (Richtlinie 2023/2226/EU) in Kraft. Sie verpflichtet Kryptobörsen und Anbieter von Kryptodienstleistungen in der EU zum automatischen Informationsaustausch mit den nationalen Steuerbehörden. Die AEAT erhält dadurch strukturierte Transaktionsdaten über in Spanien steuerlich ansässige Nutzer aller europäischen Exchanges, was die Aufdeckungswahrscheinlichkeit bei Nichtdeklaration erheblich erhöht.

Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: keine Spekulationsfrist

In Deutschland sind private Kryptogewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese sogenannte Spekulationsfrist ist das zentrale steuerliche Merkmal des deutschen Kryptosystems und bildet die Grundlage für viele Anlagestrategien.

In Spanien gilt diese Regelung nicht. Es gibt keine steuerfreie Haltedauer. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind immer steuerpflichtig, unabhängig davon, ob die Coins einen Monat oder zehn Jahre gehalten wurden.

Der Systemwechsel ist für Kryptoinvestoren, die von Deutschland nach Spanien umziehen, die wichtigste steuerliche Veränderung überhaupt. Wer einen Bitcoin 2018 zu 5.000 Euro erworben und seither gehalten hat, konnte in Deutschland nach Ablauf eines Jahres steuerfrei verkaufen. In Spanien erzeugt derselbe Verkauf, unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, einen vollständig steuerpflichtigen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Veräußerungserlös und FIFO-Anschaffungskosten.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Berechnungsmethode: Deutschland lässt grundsätzlich auch die Durchschnittsmethode zu. Spanien schreibt ausschließlich die FIFO-Methode vor.

Die FIFO-Methode: Pflicht und Konsequenzen

Das spanische Steuerrecht schreibt die FIFO-Methode (First In, First Out) als einzig zulässige Berechnungsmethode für Kryptowährungen vor. Die zuerst erworbenen Einheiten einer Kryptowährung gelten als zuerst veräußert.

Die FIFO-Methode wird per Kryptowährungstyp angewandt: Bitcoin-Bestände werden mit Bitcoin verrechnet, Ethereum-Bestände mit Ethereum. Bestände verschiedener Kryptowährungen werden nicht zusammengefasst.

Die praktische Konsequenz für Langzeitinvestoren: Wer früh in Bitcoin oder Ethereum eingestiegen ist, hat oft sehr niedrige FIFO-Anschaffungskosten für die ältesten Bestände. Ein Verkauf erzeugt daher einen hohen Buchgewinn, der vollständig steuerpflichtig ist. Die in Deutschland mögliche Strategie, gezielt jüngere, teurere Kaufposten zu veräußern um den Gewinn zu minimieren, ist in Spanien nicht möglich.

Für Investoren mit Beständen auf mehreren Exchanges gilt: Die FIFO-Methode ist global je Kryptowährungstyp anzuwenden, nicht exchange-spezifisch. Der Anschaffungspreispool für Bitcoin umfasst alle Bitcoin-Käufe, unabhängig davon, auf welchem Exchange sie stattfanden.

Steuerpflichtiger Tausch: Krypto-gegen-Krypto

Eine der für deutsche Anleger überraschendsten Regelungen ist die steuerliche Behandlung des Krypto-gegen-Krypto-Tauschs. In Spanien gilt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere als steuerliches Veräußerungsereignis.

Wer 1 Bitcoin gegen eine bestimmte Anzahl Ethereum tauscht, löst in diesem Moment einen Steuertatbestand aus:

  1. Der hingegebene Bitcoin gilt als zum Marktwert im Tauschzeitpunkt veräußert.
  2. Die Differenz zwischen diesem Marktwert und dem FIFO-Anschaffungspreis des Bitcoin ist ein steuerpflichtiger Gewinn (oder ein abzugsfähiger Verlust).
  3. Die erhaltenen Ethereum erhalten den Marktwert im Tauschzeitpunkt als neue Anschaffungskosten.

Dasselbe gilt für den Tausch in Stablecoins (USDC, USDT, DAI), den Einsatz von Krypto als Zahlungsmittel sowie für Trades auf dezentralisierten Börsen (DEX). Aktive Trader, die häufig zwischen verschiedenen Kryptowährungen wechseln, können in einem einzigen Steuerjahr Tausende von Steuertatbeständen akkumulieren, die alle in der Jahressteuererklärung zu deklarieren sind.

Staking, DeFi und sonstige Kryptoeinkünfte

Staking: Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen gelten nach der Verwaltungspraxis der DGT als Rendimientos del Capital Mobiliario (Einkünfte aus Kapitalvermögen), nicht als Ganancias Patrimoniales. Der Unterschied ist konzeptionell: Staking-Erträge sind eine Art Zinsertrag auf das eingesetzte Kapital. Die empfangenen Kryptowährungen werden zum Marktwert im Empfangszeitpunkt als Einkünfte erfasst und erhalten diesen Wert als Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung.

Yield Farming und Lending: Zinserträge aus DeFi-Protokollen (Aave, Compound) und Liquiditätsproviding-Gebühren werden ebenfalls als Rendimientos del Capital Mobiliario behandelt. Die DGT hat sich zu einigen spezifischen DeFi-Konstellationen noch nicht abschließend geäußert; BMC wendet in Zweifelsfällen den konservativsten steuerlich vertretbaren Ansatz an.

Airdrops und Hard Forks: Kostenlos empfangene Kryptowährungen (z.B. aus einem Airdrop) werden zum Marktwert im Empfangszeitpunkt als Kapitalgewinn oder Einkünfte erfasst, je nach Sachverhalt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

Verluste aus Exchange-Insolvenzen: Verluste durch den Konkurs eines Exchanges (z.B. FTX) können als patrimoniale Verluste geltend gemacht werden, sobald die Uneinbringlichkeit amtlich festgestellt ist. Der Verlustbetrag richtet sich nach den Anschaffungskosten der blockierten Vermögenswerte.

Meldepflichten: Modelos 721, 172 und 173

Modelo 721: Kryptoassets im Ausland

Das Modelo 721 ist die bedeutendste neue Meldepflicht für Kryptoinvestoren in Spanien. Wer per 31. Dezember eines Jahres Kryptowährungen im Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro auf außerhalb Spaniens ansässigen Exchanges oder in Fremd-Custody-Wallets hält, muss das Modelo 721 einreichen. Die Frist endet jeweils am 31. März des Folgejahres.

Für in Deutschland lebend registrierte Deutsche, die inzwischen in Spanien steuerlich ansässig sind: Coins auf deutschen oder österreichischen Exchanges gelten aus spanischer Sicht als “im Ausland gehalten” und fallen unter das Modelo 721, sofern der Schwellenwert überschritten wird. Das Modelo 721 ist eine reine Meldepflicht ohne unmittelbare Steuerzahlungspflicht; es dient der AEAT zur Information über ausländische Kryptobestände, vergleichbar mit dem Modelo 720 für andere Auslandsvermögen.

Modelos 172 und 173: Pflicht der Exchanges

Die Modelos 172 und 173 sind keine Pflicht der Anleger, sondern der Kryptobörsen mit Sitz oder Niederlassung in Spanien. Modelo 172 meldet Kontosalden per Jahresende; Modelo 173 meldet Jahrestransaktionen. Anleger sollten sicherstellen, dass ihre eigene Deklaration mit den von den Exchanges an die AEAT übermittelten Daten übereinstimmt.

Die DAC8-Richtlinie weitet vergleichbare Meldepflichten auf alle in der EU ansässigen Kryptobörsen aus, was den automatischen Datenaustausch mit der AEAT ab 2026 deutlich ausweitet.

Das Beckham-Regime und Kryptowährungen

Das Beckham-Sondersteuerregime (Art. 93 LIRPF, reformiert durch das Startup-Gesetz 28/2022) versteuert nur Einkünfte aus spanischen Quellen. Einkünfte aus ausländischen Quellen werden grundsätzlich nicht in Spanien besteuert.

Für Kryptoinvestoren bedeutet das: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die auf ausländischen Exchanges oder in ausländischen Wallets gehalten werden, können während der Laufzeit des Beckham-Regimes typischerweise nicht der spanischen Besteuerung unterliegen, da diese Gewinne in der Regel nicht als spanisch-quellenbesteuert eingestuft werden.

Diese Einschätzung sollte im Einzelfall mit einem auf das Beckham-Regime spezialisierten Berater geprüft werden. Die DGT hat noch keine abschließende Praxis zu allen Kryptowährungs-Konstellationen unter Art. 93 LIRPF entwickelt, insbesondere wenn Krypto über spanische Exchanges gehalten oder in Spanien gemint wird. Die formale Meldepflicht für das Modelo 721 bleibt auch unter dem Beckham-Regime bestehen.

Deutsche Wegzugsteuer und Kryptowährungen: § 6 AStG

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG), nicht direkt privat in Wallets gehaltene Kryptowährungen. Ein Bitcoin-Investor, der mit seinen Coins in der privaten Wallet von Deutschland nach Spanien umzieht, löst keine Wegzugsteuer aus.

Anders verhält es sich, wenn Kryptowährungen über eine Kapitalgesellschaft gehalten werden. Wer beispielsweise eine GmbH besitzt, die Bitcoin-Bestände hält, und diese GmbH-Beteiligung die Schwellenwerte des § 17 EStG überschreitet, kann beim Wegzug mit der Wegzugsteuer auf die stillen Reserven der GmbH-Beteiligung konfrontiert werden. In diesem Fall sind die stillen Reserven auf Ebene der Gesellschaftsbeteiligung relevant, nicht die einzelnen Coins.

Für den Umzug innerhalb der EU (Deutschland nach Spanien) gilt die unbefristete Stundung der Wegzugsteuer nach der ATAD-Umsetzung, sofern die entsprechenden Anträge korrekt gestellt werden. BMC koordiniert diese Fragestellung systematisch mit deutschen Steuerberatern. Für einen vollständigen Überblick über die Wegzugsteuer beim Spanien-Umzug empfehlen sich die weiterführenden Informationen im Leitfaden zu deutschen Steueraspekten beim Spanien-Umzug.

Praktische Schritte für Kryptoinvestoren beim Umzug nach Spanien

Vor dem Umzug:

  • Vollständige Transaktionshistorie aller Exchanges und Wallets exportieren, bevor die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland endet.
  • Steuerlichen Status in Deutschland mit einem deutschen Berater klären: Sind Gewinne noch in der Jahresfrist steuerfrei realisierbar? Welche Positionen könnten vor dem Umzug steueroptimiert werden?
  • Bei GmbH-Beteiligungen: § 6 AStG-Prüfung und Stundungsantrag vorbereiten.

Nach dem Umzug:

  • Ab dem ersten vollen spanischen Steueransässigkeitsjahr alle Kryptotransaktionen nach FIFO dokumentieren.
  • Per 31. Dezember Bestandsaufnahme: Überschreiten die Kryptobestände auf ausländischen Exchanges oder Wallets 50.000 Euro? Wenn ja, Modelo 721 bis 31. März des Folgejahres einreichen.
  • Staking- und DeFi-Erträge als Rendimientos del Capital Mobiliario erfassen.
  • Alle Tauschvorgänge (auch Krypto-gegen-Krypto) als steuerliche Ereignisse dokumentieren.

Für Investoren mit komplexer Transaktionshistorie empfiehlt sich der Einsatz von Krypto-Tracking-Software (z.B. Koinly, Divly oder CoinTracker), die Exporte aus Exchanges im API- oder CSV-Format verarbeitet und die FIFO-Berechnung automatisiert. BMC arbeitet mit diesen Werkzeugen und prüft die Ergebnisse vor der Einreichung beim IRPF.


Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Kryptowährungen in Spanien? BMC berät deutsche Kryptoinvestoren auf Deutsch. Die Honorare richten sich nach einer ersten Bestandsaufnahme Ihrer Situation.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

In Deutschland befreit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG private Kryptogewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr von der Einkommensteuer (sogenannte Spekulationsfrist). Spanien kennt diese Regelung nicht. Das spanische Einkommensteuergesetz (LIRPF, Ley 35/2006) behandelt Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als Ganancias Patrimoniales, die in die Renta del Ahorro (Sparbemessungsgrundlage) einfließen. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Veräußerungsvorgang, unabhängig von der Haltedauer. Ein Bitcoin, der 2018 zu 5.000 Euro erworben und 2026 zu 70.000 Euro verkauft wird, erzeugt einen steuerpflichtigen Gewinn von 65.000 Euro, auch wenn er acht Jahre lang gehalten wurde. Das ist die wichtigste steuerliche Diskontinuität beim Umzug von Deutschland nach Spanien für Kryptoinvestoren.
Kryptogewinne fließen in die Renta del Ahorro (Sparbemessungsgrundlage) des IRPF ein und werden progressiv besteuert: 19 % auf die ersten 6.000 Euro Nettogewinn; 21 % auf den Betrag zwischen 6.000 und 50.000 Euro; 23 % zwischen 50.000 und 200.000 Euro; 27 % zwischen 200.000 und 300.000 Euro; 28 % auf den Betrag über 300.000 Euro (Tarife gültig für 2024-2025, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen). Der Nettogewinn errechnet sich nach Verrechnung aller Gewinne und Verluste des Steuerjahres und Abzug des Anschaffungspreises nach FIFO-Methode.
FIFO steht für "First In, First Out": Die zuerst erworbenen Einheiten einer Kryptowährung gelten als zuerst veräußert. Wer 1 Bitcoin im Januar 2020 zu 8.000 Euro und einen weiteren im Januar 2023 zu 25.000 Euro erworben hat und 2026 einen Bitcoin verkauft, rechnet mit dem Anschaffungspreis von 8.000 Euro, nicht mit dem günstigeren Durchschnitt oder dem teuersten Posten (LIFO). Diese Pflichtmethode gilt per Kryptowährungstyp (Bitcoin mit Bitcoin, Ethereum mit Ethereum). In Deutschland ist die FIFO-Methode ebenfalls gängig, doch die relevante Praxiskonsequenz ist eine andere: Da in Deutschland die Jahresfrist gilt, optimieren viele Investoren durch gezielte Identifikation älterer Coins. In Spanien entfällt diese Option, da alle Veräußerungen steuerpflichtig sind.
Ja. Spanien behandelt den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere (Crypto-to-Crypto-Swap) als steuerpflichtiges Veräußerungsereignis. Im Moment des Tauschs gilt die hingegebene Kryptowährung als zum Marktwert veräußert. Die Differenz zwischen diesem Marktwert und dem FIFO-Anschaffungspreis der hingegebenen Kryptowährung ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn oder einen abzugsfähigen Verlust. Die erworbene Kryptowährung erhält als Anschaffungskosten den Marktwert im Tauschzeitpunkt. Diese Regel gilt ausnahmslos: Ein Swap von Bitcoin zu USDC, von Ethereum zu einem anderen Altcoin oder der Einsatz von Krypto zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen sind alle steuerpflichtige Ereignisse. Aktive Trader können so in einem einzigen Jahr Tausende von Steuertatbeständen akkumulieren.
Staking-Erträge (Belohnungen für das Sperren von Kryptowährungen zur Validierung von Transaktionen in Proof-of-Stake-Netzwerken) gelten nach der Verwaltungspraxis der spanischen Steuerbehörde (DGT) als Rendimientos del Capital Mobiliario (Einkünfte aus Kapitalvermögen), nicht als Ganancias Patrimoniales. Der Unterschied ist konzeptioneller Natur, da für beide Kategorien die Sparbemessungsgrundlage mit den gleichen Steuersätzen (19-28 %) gilt. Die gestakten Kryptowährungen werden zum Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts als Einkünfte erfasst und erhalten diesen Marktwert als Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung. Gleiches gilt für Liquid Staking über Protokolle wie Lido sowie für Staking auf zentralisierten Exchanges. DeFi-Erträge (Yield Farming, Lending-Zinsen) werden ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Das Modelo 721 ist eine informative Steuererklärung, die in Spanien steuerlich ansässige Personen einreichen müssen, wenn der Gesamtwert ihrer Kryptowährungen auf Exchanges oder Wallets außerhalb Spaniens den Schwellenwert von 50.000 Euro per 31. Dezember überschreitet. Eingeführt durch Real Decreto 249/2023, ist das Modelo 721 das Krypto-Äquivalent des bekannteren Modelo 720 für andere Auslandsvermögen. Eine Nichteinreichung oder unvollständige Einreichung kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Wichtig für Deutsche: Coins auf deutschen Exchanges (Coinbase DE, Kraken, Bitpanda) gelten als im Ausland gehalten, wenn Ihre Steueransässigkeit in Spanien liegt. Die Frist für das Modelo 721 endet jeweils am 31. März des Folgejahres.
Unter dem Beckham-Sondersteuerregime (Art. 93 LIRPF) werden Einkünfte aus ausländischen Quellen grundsätzlich nicht in Spanien besteuert. Das bedeutet: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die auf ausländischen Exchanges oder in ausländischen Wallets gehalten werden, fallen während der Laufzeit des Regimes typischerweise nicht unter die spanische Besteuerung, sofern sie nicht als spanisch-quellensteuerpflichtig eingestuft werden. Diese Einschätzung sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, da die DGT noch keine abschließende Verwaltungspraxis zu sämtlichen Krypto-Konstellationen unter dem Beckham-Regime veröffentlicht hat. Die formale Meldepflicht für das Modelo 721 bleibt auch unter dem Beckham-Regime bestehen, sofern die Schwellenwerte überschritten werden.
Nein, nicht direkt. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG erfasst in Deutschland stille Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) im Sinne des § 17 EStG, also Gesellschaftsbeteiligungen ab 1 Prozent. Privat in einer Wallet gehaltene Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Altcoins) fallen nicht unter § 6 AStG. Wer jedoch Kryptowährungen über eine GmbH oder eine Kapitalgesellschaft hält, kann beim Wegzug nach Spanien von der Wegzugsteuer betroffen sein, wenn die Anteile an dieser Gesellschaft die relevanten Schwellenwerte überschreiten. In diesem Fall sind die stillen Reserven auf Ebene der Gesellschaftsbeteiligung, nicht der einzelnen Coins, relevant. BMC koordiniert diese Fragestellung systematisch mit deutschen Steuerberatern vor dem Umzug.
Ja. Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Ganancias Patrimoniales negativas) können im selben Steuerjahr mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen der Renta del Ahorro verrechnet werden, einschließlich Aktien, Investmentfonds und Immobilienverkäufen. Übersteigen die Verluste die Gewinne, kann der verbleibende Verlust zu 25 % mit positiven Rendimientos del Capital Mobiliario (Zinsen, Dividenden, Staking-Erträge) desselben Jahres verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Saldo kann auf die nächsten vier Steuerjahre vorgetragen werden. Es ist daher wichtig, auch Verlustpositionen sorgfältig zu dokumentieren und nicht nur die Gewinne zu deklarieren.

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Fragen zu Kryptowährung Steuern Spanien 2026: vollständiger Leitfaden für Deutsche | BMC

In Deutschland befreit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG private Kryptogewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr von der Einkommensteuer (sogenannte Spekulationsfrist). Spanien kennt diese Regelung nicht. Das spanische Einkommensteuergesetz (LIRPF, Ley 35/2006) behandelt Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als Ganancias Patrimoniales, die in die Renta del Ahorro (Sparbemessungsgrundlage) einfließen. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Veräußerungsvorgang, unabhängig von der Haltedauer. Ein Bitcoin, der 2018 zu 5.000 Euro erworben und 2026 zu 70.000 Euro verkauft wird, erzeugt einen steuerpflichtigen Gewinn von 65.000 Euro, auch wenn er acht Jahre lang gehalten wurde. Das ist die wichtigste steuerliche Diskontinuität beim Umzug von Deutschland nach Spanien für Kryptoinvestoren.
Kryptogewinne fließen in die Renta del Ahorro (Sparbemessungsgrundlage) des IRPF ein und werden progressiv besteuert: 19 % auf die ersten 6.000 Euro Nettogewinn; 21 % auf den Betrag zwischen 6.000 und 50.000 Euro; 23 % zwischen 50.000 und 200.000 Euro; 27 % zwischen 200.000 und 300.000 Euro; 28 % auf den Betrag über 300.000 Euro (Tarife gültig für 2024-2025, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen). Der Nettogewinn errechnet sich nach Verrechnung aller Gewinne und Verluste des Steuerjahres und Abzug des Anschaffungspreises nach FIFO-Methode.
FIFO steht für "First In, First Out": Die zuerst erworbenen Einheiten einer Kryptowährung gelten als zuerst veräußert. Wer 1 Bitcoin im Januar 2020 zu 8.000 Euro und einen weiteren im Januar 2023 zu 25.000 Euro erworben hat und 2026 einen Bitcoin verkauft, rechnet mit dem Anschaffungspreis von 8.000 Euro, nicht mit dem günstigeren Durchschnitt oder dem teuersten Posten (LIFO). Diese Pflichtmethode gilt per Kryptowährungstyp (Bitcoin mit Bitcoin, Ethereum mit Ethereum). In Deutschland ist die FIFO-Methode ebenfalls gängig, doch die relevante Praxiskonsequenz ist eine andere: Da in Deutschland die Jahresfrist gilt, optimieren viele Investoren durch gezielte Identifikation älterer Coins. In Spanien entfällt diese Option, da alle Veräußerungen steuerpflichtig sind.
Ja. Spanien behandelt den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere (Crypto-to-Crypto-Swap) als steuerpflichtiges Veräußerungsereignis. Im Moment des Tauschs gilt die hingegebene Kryptowährung als zum Marktwert veräußert. Die Differenz zwischen diesem Marktwert und dem FIFO-Anschaffungspreis der hingegebenen Kryptowährung ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn oder einen abzugsfähigen Verlust. Die erworbene Kryptowährung erhält als Anschaffungskosten den Marktwert im Tauschzeitpunkt. Diese Regel gilt ausnahmslos: Ein Swap von Bitcoin zu USDC, von Ethereum zu einem anderen Altcoin oder der Einsatz von Krypto zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen sind alle steuerpflichtige Ereignisse. Aktive Trader können so in einem einzigen Jahr Tausende von Steuertatbeständen akkumulieren.
Staking-Erträge (Belohnungen für das Sperren von Kryptowährungen zur Validierung von Transaktionen in Proof-of-Stake-Netzwerken) gelten nach der Verwaltungspraxis der spanischen Steuerbehörde (DGT) als Rendimientos del Capital Mobiliario (Einkünfte aus Kapitalvermögen), nicht als Ganancias Patrimoniales. Der Unterschied ist konzeptioneller Natur, da für beide Kategorien die Sparbemessungsgrundlage mit den gleichen Steuersätzen (19-28 %) gilt. Die gestakten Kryptowährungen werden zum Marktwert im Zeitpunkt des Erhalts als Einkünfte erfasst und erhalten diesen Marktwert als Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung. Gleiches gilt für Liquid Staking über Protokolle wie Lido sowie für Staking auf zentralisierten Exchanges. DeFi-Erträge (Yield Farming, Lending-Zinsen) werden ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Das Modelo 721 ist eine informative Steuererklärung, die in Spanien steuerlich ansässige Personen einreichen müssen, wenn der Gesamtwert ihrer Kryptowährungen auf Exchanges oder Wallets außerhalb Spaniens den Schwellenwert von 50.000 Euro per 31. Dezember überschreitet. Eingeführt durch Real Decreto 249/2023, ist das Modelo 721 das Krypto-Äquivalent des bekannteren Modelo 720 für andere Auslandsvermögen. Eine Nichteinreichung oder unvollständige Einreichung kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Wichtig für Deutsche: Coins auf deutschen Exchanges (Coinbase DE, Kraken, Bitpanda) gelten als im Ausland gehalten, wenn Ihre Steueransässigkeit in Spanien liegt. Die Frist für das Modelo 721 endet jeweils am 31. März des Folgejahres.
Unter dem Beckham-Sondersteuerregime (Art. 93 LIRPF) werden Einkünfte aus ausländischen Quellen grundsätzlich nicht in Spanien besteuert. Das bedeutet: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die auf ausländischen Exchanges oder in ausländischen Wallets gehalten werden, fallen während der Laufzeit des Regimes typischerweise nicht unter die spanische Besteuerung, sofern sie nicht als spanisch-quellensteuerpflichtig eingestuft werden. Diese Einschätzung sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, da die DGT noch keine abschließende Verwaltungspraxis zu sämtlichen Krypto-Konstellationen unter dem Beckham-Regime veröffentlicht hat. Die formale Meldepflicht für das Modelo 721 bleibt auch unter dem Beckham-Regime bestehen, sofern die Schwellenwerte überschritten werden.
Nein, nicht direkt. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG erfasst in Deutschland stille Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) im Sinne des § 17 EStG, also Gesellschaftsbeteiligungen ab 1 Prozent. Privat in einer Wallet gehaltene Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Altcoins) fallen nicht unter § 6 AStG. Wer jedoch Kryptowährungen über eine GmbH oder eine Kapitalgesellschaft hält, kann beim Wegzug nach Spanien von der Wegzugsteuer betroffen sein, wenn die Anteile an dieser Gesellschaft die relevanten Schwellenwerte überschreiten. In diesem Fall sind die stillen Reserven auf Ebene der Gesellschaftsbeteiligung, nicht der einzelnen Coins, relevant. BMC koordiniert diese Fragestellung systematisch mit deutschen Steuerberatern vor dem Umzug.
Ja. Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Ganancias Patrimoniales negativas) können im selben Steuerjahr mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen der Renta del Ahorro verrechnet werden, einschließlich Aktien, Investmentfonds und Immobilienverkäufen. Übersteigen die Verluste die Gewinne, kann der verbleibende Verlust zu 25 % mit positiven Rendimientos del Capital Mobiliario (Zinsen, Dividenden, Staking-Erträge) desselben Jahres verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Saldo kann auf die nächsten vier Steuerjahre vorgetragen werden. Es ist daher wichtig, auch Verlustpositionen sorgfältig zu dokumentieren und nicht nur die Gewinne zu deklarieren.
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