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Ihr Unternehmen in Spanien als Lateinamerikaner gründen — ohne die Fehler derer, die vor Ihnen kamen

Lateinamerikanische Unternehmer in Spanien stoßen auf Hindernisse, die allgemeine Steuerberatungsbüros nicht lösen können: SL-Gründung ohne vorherigen Aufenthalt, Holdingstruktur für LATAM-Spanien-Operationen, KYC/AML-Banking für Konten mit Transaktionen aus Venezuela oder Argentinien, und die Wechselwirkung zwischen der spanischen Körperschaftsteuer und der Besteuerung im Herkunftsland.

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Warum BM Consulting

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC verwaltet die SL-Gründung für Lateinamerikaner, die Beantragung des Unternehmervisums, die Eröffnung von Geschäftsbankkonten und die Gestaltung der LATAM-Spanien-Holdingstruktur. Alles aus einer Hand mit Erfahrung an der Schnittstelle zwischen spanischem Handelsrecht und lateinamerikanischen Rechtssystemen.

  • Eine Sociedad Limitada (SL) kann in Spanien ab 1 € Stammkapital (Ley 18/2022) in 5-10 Werktagen gegründet werden, auch ohne Aufenthalt in Spanien.

  • Für die aktive Verwaltung des Unternehmens benötigt der Lateinamerikaner eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

    das Unternehmervisum (Ley 14/2013) ist der direkteste Weg.

  • Die Eröffnung eines Geschäftsbankkontos für eine SL mit lateinamerikanischen Gesellschaftern löst KYC/AML-Bankprozesse aus.

  • Die Körperschaftsteuer in Spanien beträgt 25 % allgemein und 15 % für neue Unternehmen in ihren ersten zwei rentablen Jahren.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Analyse der optimalen Struktur

    Wir bestimmen, ob die effizienteste Option eine Einzel-Gesellschafter-SL, eine Multi-Partner-SL, Selbstständigkeit als Autónomo oder eine Holdingstruktur mit einer spanischen SL verbunden mit einer Gesellschaft im Herkunftsland ist.

  2. NIE-Beschaffung und Vordokumentation

    Jeder Gesellschafter als natürliche Person benötigt eine NIE (Ausländeridentifikationsnummer), um die SL zu gründen, auch wenn er kein Einwohner ist. Wir verwalten die NIE-Beschaffung in Spanien oder beim Konsulat im Herkunftsland.

  3. SL-Gründung

    Wir bearbeiten die Firmennamensreservierung beim Zentralen Handelsregister, die Unterzeichnung der Gründungsurkunde vor einem Notar, und die Eintragung ins Provinz-Handelsregister. Gesamtprozess: 5-10 Werktage.

  4. Steuerliche und Sozialversicherungsregistrierung

    Wir bearbeiten die Registrierung beim AEAT (Modelo 036), die Selbstständigen-Anmeldung des Geschäftsführers (falls zutreffend), die endgültige NIF der Gesellschaft und die IAE-Gewerbeanmeldungen.

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Das Problem

Lateinamerikanische Unternehmer in Spanien stoßen auf Hindernisse, die allgemeine Steuerberatungsbüros nicht lösen können: SL-Gründung ohne vorherigen Aufenthalt, Holdingstruktur für LATAM-Spanien-Operationen, KYC/AML-Banking für Konten mit Transaktionen aus Venezuela oder Argentinien, und die Wechselwirkung zwischen der spanischen Körperschaftsteuer und der Besteuerung im Herkunftsland.

Unsere Lösung

BMC verwaltet die SL-Gründung für Lateinamerikaner, die Beantragung des Unternehmervisums, die Eröffnung von Geschäftsbankkonten und die Gestaltung der LATAM-Spanien-Holdingstruktur. Alles aus einer Hand mit Erfahrung an der Schnittstelle zwischen spanischem Handelsrecht und lateinamerikanischen Rechtssystemen.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Analyse der optimalen Struktur

Wir bestimmen, ob die effizienteste Option eine Einzel-Gesellschafter-SL, eine Multi-Partner-SL, Selbstständigkeit als Autónomo oder eine Holdingstruktur mit einer spanischen SL verbunden mit einer Gesellschaft im Herkunftsland ist.

2

NIE-Beschaffung und Vordokumentation

Jeder Gesellschafter als natürliche Person benötigt eine NIE (Ausländeridentifikationsnummer), um die SL zu gründen, auch wenn er kein Einwohner ist. Wir verwalten die NIE-Beschaffung in Spanien oder beim Konsulat im Herkunftsland.

3

SL-Gründung

Wir bearbeiten die Firmennamensreservierung beim Zentralen Handelsregister, die Unterzeichnung der Gründungsurkunde vor einem Notar, und die Eintragung ins Provinz-Handelsregister. Gesamtprozess: 5-10 Werktage.

4

Steuerliche und Sozialversicherungsregistrierung

Wir bearbeiten die Registrierung beim AEAT (Modelo 036), die Selbstständigen-Anmeldung des Geschäftsführers (falls zutreffend), die endgültige NIF der Gesellschaft und die IAE-Gewerbeanmeldungen.

5

Bankkontoeröffnung und AML-Management

Wir beraten bei der Bankauswahl und bereiten die erforderliche KYC-Dokumentation vor: vollständige Gesellschaftsdokumentation, Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer, Kapitalherkunft und Beschreibung der Geschäftstätigkeit.

1 €
Mindest-Stammkapital für eine SL in Spanien (Ley 18/2022)
5-10 Tage
SL-Gründungszeit in Spanien (elektronischer Prozess)
15 %
Körperschaftsteuersatz für neue Unternehmen in den ersten 2 rentablen Jahren
25 %
Allgemeiner Körperschaftsteuersatz in Spanien

Ich kam aus Medellín mit meinem Logistik-App-Projekt und brauchte ein spanisches Unternehmen, um Zugang zu europäischen Investoren zu erhalten. BMC gründete die SL in einer Woche, beriet mich zum Unternehmervisum und half mir, das Konto bei Santander ohne Probleme zu eröffnen. Wir haben jetzt den ersten europäischen Investor an Bord.

D.V. CEO, Logistik-Startup, Medellín → Madrid, 2024

Unseren Leitfaden herunterladen

LATAM → Spanien Leitfaden 2026 (PDF, 32 Seiten)

Spanien bietet dem lateinamerikanischen Unternehmer eine in Europa schwer zu findende Kombination: Gründungsleichtigkeit (eine SL kann innerhalb von Tagen einsatzbereit sein, mit Stammkapital ab 1 €), Zugang zum europäischen Binnenmarkt, gemeinsame Sprache und eine etablierte lateinamerikanische Gemeinschaft, die den lokalen Markt kennt.

Dies ist der vierte Teil des LATAM → Spanien 2026 Leitfadens von BMC. Für den Gesamtüberblick konsultieren Sie bitte den Lateinamerikaner in Spanien 2026 Pillar-Leitfaden.

Warum Spanien die beste europäische Geschäftsplattform für Lateinamerikaner ist

Eine spanische SL ist ein europäisches Unternehmen. Seine Produkte und Dienstleistungen können in allen 27 EU-Ländern ohne Zölle oder technische Handelshemmnisse frei zirkulieren.

Die Ley 28/2022 de Startups schuf das Konzept des “aufstrebenden Unternehmens” in Spanien mit spezifischen steuerlichen Vorteilen: reduzierter IS-Satz von 15 % für die ersten 4 rentablen Jahre, Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge um 50 % für Gründer, steuerlich aufgeschobene Aktienoptionen, und reformiertes Unternehmervisum mit Express-Zertifizierung.

Die Sociedad Limitada (SL): Grundstruktur und Gründungsprozess

Schritt-für-Schritt-Gründungsprozess

Schritt 1: Firmennamensreservierung beim Zentralen Handelsregister (3 Werktage). Schritt 2: NIE-Beschaffung der Gesellschafter (2-4 Wochen beim Konsulat oder in Spanien). Schritt 3: Gründungsurkunde vor Notar in Spanien (mit apostillierter Vollmacht wenn Gesellschafter nicht anwesend). Schritt 4: ITPyAJD-Liquidation (Befreiung, aber regionaler Formulare obligatorisch). Schritt 5: Eintragung ins Provinz-Handelsregister (5-7 Werktage). Schritt 6: Steuerliche Registrierung beim AEAT (NIF + Modelo 036).

Gesamtgründungskosten: Typischerweise 600-1.200 € für Notargebühren und Handelsregistergebühren.

Das Unternehmervisum: der Einwanderungsweg für den lateinamerikanischen Gründer

Voraussetzungen: Geschäftsprojekt mit Mehrwert für die spanische Wirtschaft, günstige Stellungnahme der Generaldirektion für KMU-Politik, keine Vorstrafen, Krankenversicherung.

Fristen: Aus dem Herkunftsland: 20 Werktage für das Visum am Konsulat nach Eingang der günstigen Stellungnahme. Die Kombination Unternehmervisum + Beckham-Regime ist die effizienteste steuerliche Lösung: Rechtmäßiger Aufenthalt + 24 % Steuersatz + Keine Besteuerung ausländischer Einkünfte für 6 Jahre.

LATAM-Spanien-Holdingstrukturen: Wann und wie

Eine spanische SL als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an lateinamerikanischen Tochtergesellschaften kann von der Befreiung nach Art. 21 LIS profitieren. Die Holdingstruktur erfordert echte Substanz in Spanien: mindestens ein in Spanien steueransässiger Direktor, Mitarbeiter oder Berater, die tatsächliche Verwaltungsleistungen erbringen, aktives Bankkonto mit echten Transaktionsflüssen, und echte eingetragene Adresse.

Das Spanien-Argentinien-Korridor ist die häufigste Struktur: argentinische Gesellschaft als Betriebseinheit für Lateinamerika + spanische SL als europäische Spitze und Fakturierungsvehikel für europäische Kunden + konzerninterne Dienstleistungen (Transfer Pricing geregelt durch DBA Spanien-Argentinien und Art. 18 LIS).

Die Bankkontoeröffnung: das unterschätzteste praktische Hindernis

Die Eröffnung eines Geschäftsbankkontos in Spanien für eine SL mit lateinamerikanischen Gesellschaftern ist in der Praxis einer der kompliziertesten Schritte im Prozess.

Die Bank fordert: Gründungsurkunde eingetragen im Handelsregister, CIF, NIE und Reisepass aller Administratoren und Gesellschafter mit ≥ 25 % Beteiligung, Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer, Geschäftsbeschreibung und Kapitalherkunft.

Für Gesellschafter aus bestimmten lateinamerikanischen Ländern (insbesondere Venezuela) ist der AML-Prozess intensiver. Alternativen für den schnellen Einstieg: Wise Business oder Revolut Business (vollständig digitale Eröffnung); BBVA oder CaixaBank für traditionelles Banking mit der größten Erfahrung mit lateinamerikanischer Kundschaft.

Der Autónomo als Alternative zur SL

Für Lateinamerikaner mit individueller beruflicher Tätigkeit (Freiberufler, Berater, Designer, Entwickler) kann die Anmeldung als Selbstständiger einfacher sein. Vorteile: geringere Gründungskosten, weniger buchführungspflichten, Anfangs-Pauschalrate von 80 €/Monat im ersten Jahr. Die Kombination Autónomo + Beckham-Regime ist für den lateinamerikanischen digitalen Nomaden sehr effizient.

Dauerhafter Compliance der SL

Fortlaufende Pflichten: jährliche KöSt (Modelo 200 im Juli), vierteljährliche Mehrwertsteuer (Modelo 303), monatliche oder vierteljährliche Einbehaltungserklärungen (Modelos 111 und 123), Jahresabschluss (Einreichung beim Handelsregister bis 30. Juli), Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer, und Protokollbuch.

Normative Referenzen:

Das “Empresas Emergentes”-Regime (Startup-Gesetz): maximale steuerliche Effizienz

Die Ley 28/2022 de Startups schuf das Konzept des “aufstrebenden Unternehmens” (empresa emergente) in Spanien — eine rechtliche Qualifikation, die erhebliche steuerliche Vorteile freischaltet:

Kriterien für die Qualifikation als empresa emergente:

  • Weniger als 5 Jahre alt (oder 7 für Biotech, Industrie, Energiesektoren)
  • Nicht aus einer Fusion entstanden
  • Keine Gewinnausschüttung
  • Kein börsennotiertes Unternehmen
  • Nachhaltiges und skalierbar innovatives Geschäftsmodell (zertifiziert durch ENISA — Empresa Nacional de Innovación SA)

Steuerliche Vorteile:

  • Körperschaftsteuer: 15 % für die ersten 4 rentablen Jahre (statt 25 %)
  • Aufschub der Körperschaftsteuer für 1 + 1 Jahr ohne Zinsen oder Sicherheiten
  • Steuerlich begünstigte Aktienoptionen: Freibetrag von bis zu 50.000 €/Jahr (statt 12.000 €)
  • Reduzierte RETA-Beiträge für Gründer in den ersten 3 Jahren: -50 %

Für lateinamerikanische Gründer mit Technologie- oder digitalen Dienstleistungsprojekten ist die Qualifikation als empresa emergente die erste strategische Entscheidung, die vor der Gründung analysiert werden sollte.

Die Kapitalisierungsrücklage und die Ausgleichsrücklage: steuerliche Effizienz nach innen

Kapitalisierungsrücklage (Art. 25 LIS): Ermöglicht die Reduzierung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um 10 % des Anstiegs des Eigenkapitals im Geschäftsjahr, vorausgesetzt, dieser Anstieg bleibt 5 Jahre lang im Unternehmen. Keine spezifische Investition erforderlich — der Anstieg des Eigenkapitals durch einbehaltene Gewinne zählt.

Ausgleichsrücklage für neue Unternehmen (Art. 105 LIS): Neue Unternehmen mit einem Umsatz unter 1 Million Euro können zusätzlich eine Ausgleichsrücklage von bis zu 10 % des positiven Steuerergebnisses anlegen, steuerlich absetzbar im Anlaujahr. Diese Rücklage kann innerhalb von 5 Jahren entweder zur Verlustabdeckung oder bei Auflösung genutzt werden.

Die Kombination dieser beiden Instrumente — Kapitalisierungsrücklage + Ausgleichsrücklage + Startup-Satz von 15 % — kann den effektiven Körperschaftsteuersatz einer neuen lateinamerikanischen SL in Spanien in den ersten Jahren auf 9-11 % senken.

Konzerninterne Finanzflüsse zwischen LATAM und Spanien

Für Lateinamerikaner mit sowohl einer Gesellschaft im Herkunftsland als auch einer spanischen SL sind konzerninterne Transaktionen eine wichtige Steuerplanungsebene:

Dienstleistungsverrechnung (Transfer Pricing): Die spanische SL kann Managementdienstleistungen, IT-Leistungen oder Lizenzen an die lateinamerikanische Gesellschaft verrechnen. Diese Verrechnung muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (Art. 18 LIS). Das DBA zwischen Spanien und dem Herkunftsland bestimmt die Quellensteuer auf Lizenzzahlungen und Dienstleistungsvergütungen.

Dividendenfluss: Wenn die spanische SL Dividenden von ihrer lateinamerikanischen Tochtergesellschaft empfängt, ist diese nach Art. 21 LIS steuerfrei (bei ≥ 5 % Beteiligung ≥ 1 Jahr und Mindestbesteuerung von 10 % im Quellland). Dies macht die Holding-Struktur mit spanischer SL besonders attraktiv.

Zinsen auf konzerninterne Darlehen: Unterliegen dem Thin-Capitalisation-Prinzip und Art. 15 LIS zur Abzugsbeschränkung von Nettofinanzkosten über 30 % des EBITDA.

DSGVO/RGPD-Compliance für spanische SLs mit lateinamerikanischem Kundenstamm

Eine in Spanien gegründete SL unterliegt der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für alle Datenverarbeitungen, die EU-Bürger betreffen. Für lateinamerikanische Unternehmer, die von Spanien aus auch Kunden in Lateinamerika bedienen, entstehen spezifische Compliance-Anforderungen:

Für EU-Kunden: DSGVO gilt vollständig — Datenschutzerklärung, Einwilligungsmanagement, Verarbeitungsverzeichnis, ggf. Datenschutzbeauftragter (DSB/DPO).

Für lateinamerikanische Kunden: Die DSGVO gilt nicht direkt, aber die Übermittlung von Daten aus der EU in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss (wie Argentinien, Kolumbien, Venezuela) erfordert geeignete Schutzmaßnahmen (Standardvertragsklauseln, BCR).

Praktische Empfehlung: Wenn die SL sowohl EU- als auch lateinamerikanische Kunden bedient, empfehlen wir von Anfang an eine datenschutzkonforme Architektur, die beide Normwelten respektiert.

Typischer 12-Monats-Fahrplan für den lateinamerikanischen Gründer in Spanien

MonatMeilenstein
0Erste BMC-Beratung: Analyse Visa-Weg, Gesellschaftsstruktur, Beckham-Berechtigung
1-2NIE-Beschaffung, Unternehmervisum-Antrag (falls aus dem Herkunftsland) oder Arraigo-Analyse
2-3SL-Gründung: Notar + Handelsregister, NIF, Modelo 036
3Bankkontoeröffnung: KYC-Dokumentation vorbereiten und einreichen
3Modelo 149 einreichen: Beckham-Antrag (innerhalb der 6-Monatsfrist seit TIE!)
4-6Betrieb aufnehmen, erste Rechnungen, vierteljährliche MwSt., Sozialversicherung
6Modelo 720 / 721 vorbereiten (Stichtag: 31. März des Folgejahres)
12Erste Bilanz, Körperschaftsteuerplanung, Überprüfung Startup-Qualifikation
24Einbürgerungsantrag vorbereiten (2-Jahres-Frist iberoamerikanischer Weg)

BMC als einziger Partner für den gesamten Prozess

Der Hauptvorteil von BMC für den lateinamerikanischen Gründer ist, dass alle Dimensionen des Prozesses — Einwanderungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Compliance — aus einer Hand gemanagt werden:

Ein Einwanderungsanwalt, der auch eine Gesellschaft gründen kann aber die Steuerimplikationen nicht kennt, ist halb so effektiv. Ein Steuerberater, der das Beckham-Regime kennt aber die Arraigo-Verfahren nicht, ist ebenso begrenzt. BMC integriert alle diese Kompetenzen in einem dedizierten Team für den lateinamerikanischen Fall.

Konsultieren Sie auch unsere verwandten Leitfäden:

Die Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer (Titulares Reales): AML-Pflicht

Seit 2021 müssen alle im spanischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die wirtschaftlichen Eigentümer (natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte kontrollieren) im Handelsregister deklarieren (Real Decreto-ley 7/2021).

Für SLs mit lateinamerikanischen Gesellschaftern bedeutet dies: Die Identifizierung aller natürlichen Personen hinter einer Beteiligungskette muss transparent sein. Wenn eine lateinamerikanische Holdinggesellschaft Gesellschafterin der spanischen SL ist, müssen die natürlichen Personen hinter dieser Holding ebenfalls identifiziert werden.

Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zu Bußgeldern und Problemen bei der Kontoeröffnung bei spanischen Banken führen — letztere sind gemäß Ley 10/2010 verpflichtet, die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu verifizieren.

Mehrwertsteuer-Registrierung und Intra-EU-Handel

Für lateinamerikanische Unternehmer, die über ihre spanische SL in der EU tätig sein wollen, sind folgende MwSt.-Themen relevant:

ROI (Registro de Operadores Intracomunitarios): Für den steuerfreien Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten muss die SL im Intra-EU-Operatorenregister eingetragen sein und eine MwSt.-ID (ES + NIF-Nummer) erhalten.

OSS (One Stop Shop): Für Online-Shops, die an Endverbraucher in mehreren EU-Ländern verkaufen, ermöglicht der OSS-Mechanismus, alle EU-MwSt. über eine einzige spanische Erklärung abzuführen, ohne sich in jedem EU-Land separat registrieren zu müssen.

MwSt.-Freiheit für Exporte: Dienstleistungen an nicht-EU-Einheiten (einschließlich lateinamerikanischer Kunden) sind generell von der spanischen MwSt. befreit (Art. 69 LIVA). Das macht die spanische SL zur idealen Plattform für Lateinamerikaner, die europäische und lateinamerikanische Kunden bedienen wollen.

Praktische Checkliste vor der SL-Gründung

Bevor BMC mit der Gründung beginnt, gehen wir mit dem Kunden eine Vorab-Checkliste durch:

  • NIE oder Möglichkeit zur NIE-Beschaffung vor Gründung bestätigt
  • Firmenname: mindestens 3 Alternativen für die Reservierung beim Zentralen Handelsregister
  • Gesellschaftszweck (objeto social) klar definiert
  • Stammkapital festgelegt (empfohlen: mind. 3.000 €)
  • Aufteilung der Gesellschaftsanteile bei mehreren Gesellschaftern
  • Vergütung des Geschäftsführers: Ja/Nein (beeinflusst RETA-Pflicht)
  • Beckham-Regime: Frist und Berechtigung analysiert
  • Bankauswahl: BBVA/Santander/Wise Business je nach KYC-Profil
  • Startup-Qualifikation (empresa emergente): Berechtigung vorprüfen
  • DSGVO: Datenverarbeitungsarchitektur für EU- und Nicht-EU-Kunden
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Sociedad Limitada in Spanien kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden, unabhängig von Nationalität oder Aufenthalt. Was benötigt wird, ist eine NIE (Número de Identificación de Extranjero), die als Nicht-Einwohner am spanischen Konsulat im Herkunftsland oder bei einer Polizeistation in Spanien erhalten werden kann. Für die aktive Verwaltung des Unternehmens als Geschäftsführer wird jedoch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigt. Das Unternehmervisum (Ley 14/2013) ist der geeignetste Weg.
Seit der Reform der Ley 18/2022 (Crea y Crece) beträgt das Mindest-Stammkapital der SL in Spanien 1 € (zuvor 3.000 €). Allerdings sind SLs mit Kapital unter 3.000 € verpflichtet, 20 % der Gewinne einer Rücklage zuzuführen, bis dieser Betrag erreicht ist. In der Praxis werden die meisten Gründungen mit einem Kapital von 3.000 € oder mehr durchgeführt.
Die spanische SL unterliegt der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS). In den ersten zwei Jahren mit positiver Bemessungsgrundlage beträgt der Satz 15 % (Neugründungen, Art. 29.1 LIS). Ab dem dritten rentablen Jahr gilt der allgemeine Satz von 25 %. Als 'aufstrebende Unternehmen' qualifizierte Unternehmen gemäß Ley 28/2022 de Startups werden in den ersten 4 rentablen Jahren mit 15 % besteuert.
Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an außerhalb der EU ansässige Unternehmen (einschließlich lateinamerikanischer Länder) sind generell von der spanischen Mehrwertsteuer befreit, da es sich um Exporte oder Dienstleistungen an nicht in der EU ansässige Einheiten handelt (Art. 20 und 69 LIVA). Die spanische SL kann ihren lateinamerikanischen Kunden ohne Mehrwertsteuer fakturieren.
Ja, und es ist eine übliche Struktur für Lateinamerikaner mit Aktivitäten in mehreren Ländern. Eine spanische SL als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an lateinamerikanischen Tochtergesellschaften kann von der Befreiung nach Art. 21 LIS auf Dividenden und Kapitalgewinne von Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung ≥ 5 % und einer Haltedauer ≥ 1 Jahr profitieren, vorausgesetzt, die lateinamerikanische Tochtergesellschaft wurde im Herkunftsland zu einem Mindestsatz von 10 % besteuert. Die Holdingstruktur erfordert echte Substanz in Spanien.
Banken mit der größten Erfahrung mit lateinamerikanischer Kundschaft sind: BBVA, Santander und CaixaBank für traditionelles Banking; und Wise Business oder Revolut Business als Fintech-Alternativen mit agileren digitalen KYC-Prozessen für Startups. Banken werden anfordern: Gründungsurkunde, CIF, Ausweisdokumente aller wirtschaftlichen Eigentümer, und Dokumentation zur Kapitalherkunft und Geschäftstätigkeit.
Der Geschäftsführer einer SL, der eine Vergütung für seine Funktion erhält, ist verpflichtet, sich im Besonderen System für Selbstständige (RETA) als Autónomo societario anzumelden, wenn er eine direkte oder indirekte Beteiligung ≥ 25 % an der Gesellschaft hält. Der monatliche Beitrag 2026 variiert je nach deklariertem Einkommen (Mindestbasis ca. 294 €/Monat 2026).
Das Ley 10/2010 zur Verhinderung der Geldwäsche (AML) legt Pflichten für verpflichtete Unternehmen auf, die in Spanien tätig sind. Unternehmen mit Gesellschaftern oder Geschäftstätigkeit in Verbindung mit bestimmten lateinamerikanischen Ländern (insbesondere Venezuela und Ecuador) können bei der Kontoeröffnung und grenzüberschreitenden Transaktionen einer stärkeren Prüfung unterzogen werden. Der Schlüssel liegt in der korrekten Dokumentation der Kapitalherkunft und der Aufrechterhaltung einer transparenten Gesellschaftsstruktur mit Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer im Handelsregister.

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Häufige Fragen

Fragen zu Unternehmensgründung in Spanien für Lateinamerikaner 2026: GmbH, Selbstständige und LATAM-Europa-Holding

Ja. Die Sociedad Limitada in Spanien kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden, unabhängig von Nationalität oder Aufenthalt. Was benötigt wird, ist eine NIE (Número de Identificación de Extranjero), die als Nicht-Einwohner am spanischen Konsulat im Herkunftsland oder bei einer Polizeistation in Spanien erhalten werden kann. Für die aktive Verwaltung des Unternehmens als Geschäftsführer wird jedoch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigt. Das Unternehmervisum (Ley 14/2013) ist der geeignetste Weg.
Seit der Reform der Ley 18/2022 (Crea y Crece) beträgt das Mindest-Stammkapital der SL in Spanien 1 € (zuvor 3.000 €). Allerdings sind SLs mit Kapital unter 3.000 € verpflichtet, 20 % der Gewinne einer Rücklage zuzuführen, bis dieser Betrag erreicht ist. In der Praxis werden die meisten Gründungen mit einem Kapital von 3.000 € oder mehr durchgeführt.
Die spanische SL unterliegt der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS). In den ersten zwei Jahren mit positiver Bemessungsgrundlage beträgt der Satz 15 % (Neugründungen, Art. 29.1 LIS). Ab dem dritten rentablen Jahr gilt der allgemeine Satz von 25 %. Als 'aufstrebende Unternehmen' qualifizierte Unternehmen gemäß Ley 28/2022 de Startups werden in den ersten 4 rentablen Jahren mit 15 % besteuert.
Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an außerhalb der EU ansässige Unternehmen (einschließlich lateinamerikanischer Länder) sind generell von der spanischen Mehrwertsteuer befreit, da es sich um Exporte oder Dienstleistungen an nicht in der EU ansässige Einheiten handelt (Art. 20 und 69 LIVA). Die spanische SL kann ihren lateinamerikanischen Kunden ohne Mehrwertsteuer fakturieren.
Ja, und es ist eine übliche Struktur für Lateinamerikaner mit Aktivitäten in mehreren Ländern. Eine spanische SL als Holdinggesellschaft für Beteiligungen an lateinamerikanischen Tochtergesellschaften kann von der Befreiung nach Art. 21 LIS auf Dividenden und Kapitalgewinne von Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung ≥ 5 % und einer Haltedauer ≥ 1 Jahr profitieren, vorausgesetzt, die lateinamerikanische Tochtergesellschaft wurde im Herkunftsland zu einem Mindestsatz von 10 % besteuert. Die Holdingstruktur erfordert echte Substanz in Spanien.
Banken mit der größten Erfahrung mit lateinamerikanischer Kundschaft sind: BBVA, Santander und CaixaBank für traditionelles Banking; und Wise Business oder Revolut Business als Fintech-Alternativen mit agileren digitalen KYC-Prozessen für Startups. Banken werden anfordern: Gründungsurkunde, CIF, Ausweisdokumente aller wirtschaftlichen Eigentümer, und Dokumentation zur Kapitalherkunft und Geschäftstätigkeit.
Der Geschäftsführer einer SL, der eine Vergütung für seine Funktion erhält, ist verpflichtet, sich im Besonderen System für Selbstständige (RETA) als Autónomo societario anzumelden, wenn er eine direkte oder indirekte Beteiligung ≥ 25 % an der Gesellschaft hält. Der monatliche Beitrag 2026 variiert je nach deklariertem Einkommen (Mindestbasis ca. 294 €/Monat 2026).
Das Ley 10/2010 zur Verhinderung der Geldwäsche (AML) legt Pflichten für verpflichtete Unternehmen auf, die in Spanien tätig sind. Unternehmen mit Gesellschaftern oder Geschäftstätigkeit in Verbindung mit bestimmten lateinamerikanischen Ländern (insbesondere Venezuela und Ecuador) können bei der Kontoeröffnung und grenzüberschreitenden Transaktionen einer stärkeren Prüfung unterzogen werden. Der Schlüssel liegt in der korrekten Dokumentation der Kapitalherkunft und der Aufrechterhaltung einer transparenten Gesellschaftsstruktur mit Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer im Handelsregister.
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