Das Real Decreto 1155/2024 — in Kraft getreten am 20. Mai 2025 — hat das spanische Ausländerrecht grundlegend reformiert und dabei die beiden meistgenutzten Regularisierungswege neu gestaltet: den Arraigo social und den jetzt als Arraigo sociolaboral bezeichneten früheren Arraigo laboral. Für Personen, die sich ohne regulären Aufenthaltsstatus in Spanien befinden, ist die Wahl des richtigen Weges entscheidend — falsch gewählt, verliert man wertvolle Zeit oder riskiert eine Ablehnung.
Was hat sich mit dem RD 1155/2024 beim Arraigo geändert?
Das RD 1155/2024 vom 19. November 2024 hat die bisherige Ausländerverordnung (RD 557/2011) vollständig abgelöst. Die wesentlichen Neuerungen beim Arraigo:
1. Umbenennung und inhaltliche Neugestaltung des Arraigo laboral
Der frühere Arraigo laboral heißt nun offiziell Arraigo sociolaboral. Die Namensänderung geht mit einer grundlegenden Inhaltsänderung einher: Der alte Arraigo laboral verlangte den Nachweis vergangener Arbeitsverhältnisse von mindestens 6 Monaten. Der neue Arraigo sociolaboral verlangt stattdessen einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Arbeitsvertrag — ohne Nachweis früherer Beschäftigung.
2. Reduzierung der Aufenthaltsdauer für Arraigo social von 3 auf 2 Jahre
In der alten Regelung mussten Antragsteller für den Arraigo social 3 Jahre in Spanien nachweisen; jetzt reichen 2 Jahre. Damit ist die zeitliche Voraussetzung für beide Modalitäten identisch.
3. Einführung des neuen Arraigo socioformativo
Eine dritte Modalität wurde geschaffen: 2 Jahre Aufenthalt plus Einschreibung in eine anerkannte Ausbildung. Diese Variante existiert seit der Reform als eigenständige Option.
Arraigo social: Voraussetzungen im Detail
Aufenthaltsdauer
2 Jahre nachgewiesener, ununterbrochener Aufenthalt in Spanien. Der Aufenthalt muss durch aussagekräftige Dokumente belegt werden, die die körperliche Präsenz in Spanien beweisen — nicht nur durch administrative Einträge.
Familienbindungen oder Integrationsnachweis (eine der beiden Optionen)
Option A — Familiäre Bindungen zu legal ansässigen Personen:
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der legal in Spanien ansässig ist
- Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), die legal in Spanien ansässig sind
- Ein NIE allein reicht nicht — die Verwandten müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen
Option B — Integrationsbericht der Gemeinde (informe de inserción social):
- Ausgestellt vom Ayuntamiento (Stadtgemeinde) des Wohnorts
- Bescheinigt die Integration in die lokale Gemeinschaft: Vereinstätigkeiten, Sprachkenntnisse, Teilnahme an kommunalen Programmen, soziales Netzwerk
- Bearbeitungszeit je nach Gemeinde: 4 bis 12 Wochen
- Der Bericht ist kein automatischer Freischein — die endgültige Entscheidung liegt bei der Ausländerbehörde (Oficina de Extranjería)
Weitere Voraussetzungen
- Keine strafrechtlichen Vorstrafen in Spanien und in den Herkunfts- bzw. Voraufenthaltsländern (letzte 5 Jahre)
- Kein bestehendes Einreiseverbot für Spanien
- Keine aktive Abschiebungsmaßnahme
Arraigo sociolaboral: Voraussetzungen im Detail
Aufenthaltsdauer
2 Jahre nachgewiesener Aufenthalt — gleiche Bedingung wie beim Arraigo social.
Arbeitsvertrag (zwingend erforderlich)
Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung unterschriebener und gültiger Arbeitsvertrag. Der Vertrag muss:
- Die Bedingungen einer regulären Arbeitserlaubnis erfüllen (mindestens 20 Stunden/Woche)
- Den anwendbaren Tarifvertrag und den gesetzlichen Mindestlohn einhalten
- Vom Arbeitgeber gezeichnet vorliegen — nicht nur eine Absichtserklärung
Keine familiären Bindungen und kein Integrationsbericht der Gemeinde erforderlich.
Weitere Voraussetzungen
- Keine strafrechtlichen Vorstrafen (wie beim Arraigo social)
- Kein bestehendes Einreiseverbot
Vergleichstabelle: Arraigo social vs. Arraigo sociolaboral
| Merkmal | Arraigo social | Arraigo sociolaboral |
|---|---|---|
| Aufenthaltsdauer | 2 Jahre | 2 Jahre |
| Familienbindung | Ja (Option A) | Nein |
| Integrationsbericht | Ja (Option B) | Nein |
| Arbeitsvertrag | Nein | Ja (gültig bei Antragstellung) |
| Nachweis früherer Arbeit | Nein | Nein (Änderung durch RD 1155/2024) |
| Bearbeitungsrisiko | Mittel | Hoch (Vertragsauflösung) |
Welcher Weg passt für welche Situation?
Arraigo sociolaboral wählen, wenn:
- Ein formalisierter Arbeitsvertrag vorliegt oder kurzfristig möglich ist
- Keine engen Familienmitglieder mit legalem Aufenthalt in Spanien vorhanden sind
- Der Integrationsbericht der Gemeinde schwer zu erlangen ist (z.B. wenig Vereinsaktivität)
- Schnelle Regularisierung Priorität hat
Arraigo social wählen, wenn:
- Kein Arbeitsangebot vorliegt oder der potenzielle Arbeitgeber nicht bereit ist, vor Regularisierung zu unterzeichnen
- Familiäre Bindungen zu legal ansässigen Verwandten bestehen
- Ein starkes soziales Netzwerk und Vereinsengagement dokumentiert werden kann
- Der Antragsteller selbstständig tätig werden möchte (denn ein Arbeitsvertrag ist hier nicht erforderlich)
Praxishinweise für DACH-Staatsangehörige
Deutsche und österreichische Staatsangehörige sind EU-Bürger und benötigen den Arraigo in der Regel nicht — sie melden sich über das EU-Freizügigkeitsrecht an (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión). Dieses Verfahren ist wesentlich einfacher.
Schweizer Staatsangehörige hingegen sind seit dem Ende der bilateralen Abkommen faktisch Drittstaatsangehörige in Bezug auf das Aufenthaltsrecht. Schweizer, die sich irregulär in Spanien aufhalten, können einen Arraigo beantragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Für Familienmitglieder aus Drittstaaten (z.B. ein deutscher Staatsangehöriger, dessen nicht-EU-Partner sich in Spanien befindet): Das Familienzusammenführungsrecht (reagrupación familiar) ist in vielen Fällen ein schnellerer und sichererer Weg als der Arraigo.
Häufige Fehler bei Arraigo-Anträgen
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Unzureichende Nachweise für den Aufenthalt: Nur empadronamiento-Bestätigungen reichen oft nicht aus. Je mehr zeitlich gestaffelte Dokumente (Arztbesuche, Schulzeugnisse, Bankauszüge), desto besser.
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Vertragsauflösung während der Bearbeitungszeit: Beim Arraigo sociolaboral ist das ein häufiger Ablehnungsgrund. Kurze befristete Verträge sind riskant.
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Vorstrafen übersehen: Auch ausländische Vorstrafen aus den letzten 5 Jahren können zur Ablehnung führen. Apolille und beglaubigte Übersetzung sind erforderlich.
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Fehlerhafte Vertragskonditionen: Ein Vertrag unter dem Mindestlohn oder mit weniger als 20 Stunden/Woche erfüllt nicht die Voraussetzungen.
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Verwechslung von NIE und Aufenthaltserlaubnis: Ein NIE ist keine Aufenthaltserlaubnis. Verwandte müssen über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (tarjeta de residencia) verfügen, nicht nur einen NIE besitzen.
Was BMC für Sie tun kann
BMC begleitet Einzelpersonen und ihre Arbeitgeber durch den gesamten Arraigo-Prozess: Analyse der Ausgangssituation, Dokumentenprüfung, Koordination mit Arbeitgebern, Antragstellung bei der Oficina de Extranjería und Begleitung bei eventuellem Widerspruch. Sprechen Sie uns an, bevor Sie einen Antrag einreichen — eine fehlerhafte Antragstellung verlängert die Wartezeit erheblich.