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V3348-14 ·18. Dezember 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Gesellschafter einer ETVE können das Sonderregime für Auslandsbeteiligungsgesellschaften anwenden

Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob Gesellschafter einer Gesellschaft das Regime des Artikels 118 des TRLIS auf Einkünfte aus nicht ansässigen Unternehmen anwenden können, die über eine Zwischenholding (B1) gehalten werden. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Zwischenholding eine rein instrumentelle Gesellschaft ist, deren Einkünfte aus nicht ansässigen Unternehmen stammen, die die Befreiungsvoraussetzungen gemäß Artikel 21 erfüllen.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung bestätigt die Anwendbarkeit des Sonderregimes für Auslandsbeteiligungsgesellschaften (ETVE) unter der Bedingung, dass die Zwischenholding lediglich eine instrumentelle Funktion erfüllt und die Einkünfte aus steuerbefreiten ausländischen Quellen stammen.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-12-18pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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