Zum Inhalt springen
V3170-14 ·26. November 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Abschreibungen für durch Dritte angepasste Software sind bis zur Höhe eines Zehntels ihres Wertes abzugsfähig

Ein Unternehmen erkundigte sich nach der steuerlichen Behandlung der Abschreibung einer von Dritten entwickelten Schadensmanagement-Software sowie nach der Steuerbefreiung von Einkünften einer Betriebsstätte in Kolumbien. Die DGT entschied, dass die Software ein immaterieller Vermögenswert ist, dessen Abschreibung unter bestimmten Grenzen zulässig ist, und dass die Einkünfte der kolumbianischen Betriebsstätte unter Umständen steuerbefreit sein können.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung klärt die steuerliche Absetzbarkeit von Anpassungen an Software durch Dritte und die Bedingungen für die Steuerbefreiung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-11-26pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Steuerrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt