Ein Stromverteiler mit einer Betriebsstätte auf den Kanaren prüft die Umsatzsteuerpflicht seiner Verteilvorgänge aus diesem Gebiet. Die DGT analysiert die Ortssatzregeln: Die Lieferung von Strom als Warenlieferung richtet sich nach Art. 68.Seis LIVA (tatsächlicher Verbrauch oder Wiederverkäufer im Anwendungsbereich der Steuer). Der Verteilungsdienst oder der Netzzugang als Dienstleistung richtet sich nach den Art. 69 und 70 LIVA, unter Berücksichtigung von Art. 69.Dos.k), der diesen Dienst vom Anwendungsbereich ausschließt, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und sich außerhalb der Gemeinschaft befindet, es sei denn, er ist in den Kanaren, in Ceuta oder in Melilla ansässig. Die DGT unterscheidet, ob die Verteilung als eigenständige Leistung oder gemeinsam mit der Lieferung erfolgt, und wendet die Doktrin der Einheitsoperation des EuGH an, wenn beide Leistungen untrennbar sind.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung präzisiert die steuerliche Behandlung bei der Trennung von Stromlieferung und Verteilungsdienstleistung, insbesondere hinsichtlich der geografischen Anwendung der Steuer bei nicht-unternehmerischen Empfängern außerhalb der EU.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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