Eine UTE, Inhaberin einer administrativen Konzession zum Bau und Betrieb eines Planetariums, überträgt diese vor Beginn der Tätigkeiten unentgeltlich an eine Gesellschaft mit identischen Gesellschaftern. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Übertragung der Konzession allein keine eigenständige wirtschaftliche Einheit begründet (Art. 7 Abs. 1 UStG nicht anwendbar). Zudem unterliegt die Übertragung von Konzessionen der Umsatzsteuer (die Befreiung nach Art. 7 Abs. 9 UStG bezieht sich nur auf die Erteilung). Da die Übertragung an eine verbundene Einheit unentgeltlich erfolgt, wird sie als Eigenverbrauch von Dienstleistungen (Art. 12 Abs. 3 UStG) mit einem Steuersatz von 21 % qualifiziert. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach Art. 79 Abs. 5 UStG (Marktwert aufgrund der Verbindung) oder nach Art. 79 Abs. 4 UStG (Leistungskosten).
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Die Entscheidung präzisiert die Umsatzsteuerpflicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Konzessionen zwischen verbundenen Unternehmen und definiert die steuerliche Behandlung als Eigenverbrauch.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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