Identischer Sachverhalt wie V2519-24: Die Gesellschafter A (22,5 %) und B (45 %) der aufgelösten marokkanischen Tochtergesellschaft X fragen die Abziehbarkeit von Wertminderungen bei Forderungen sowie die steuerliche Behandlung des Einkommens bei der Auflösung ab. Die DGT bestätigt die bisherige Rechtsauffassung: A kann die Wertminderung gemäß Art. 13.1 LIS abziehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; B kann dies als nahestehende Person nur abziehen, wenn X sich in einem Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Liquidation befindet. Beide berücksichtigen die Differenz zwischen dem erhaltenen Marktwert und dem steuerlichen Wert der aufgehobenen Beteiligung (Art. 17.8 LIS), wobei die Abziehbarkeit negativer Einkommen durch zuvor gezahlte Dividenden gemindert wird (Art. 21.8 LIS).
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Die Entscheidung präzisiert die steuerliche Behandlung von Wertminderungen bei der Auflösung ausländischer Tochtergesellschaften, insbesondere die Unterscheidung zwischen nahestehenden und nicht nahestehenden Gesellschaftern sowie die Verrechnung mit vorangegangenen Ausschüttungen.
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