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V2300-24 ·5. November 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Selbstständige Tiertherapeutin: Umsatzsteuer von 10 % oder 21 % je nach Einstufung als Sozialhilfe; Befreiung gilt nicht für natürliche Personen

Eine selbstständige Therapeutin mit Master in tiergestützter Intervention, die mit Therapiehunden zur sozialen Inklusion vulnerabler Personen arbeitet, erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht ihrer Dienstleistungen sowie der Abziehbarkeit der Kosten für die Hundehaltung und subunternehmerische Techniker. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Befreiung für Sozialhilfe gemäß Art. 20.Uno.8 LIVA nicht anwendbar ist, da die Anfragende eine selbstständige natürliche Person ist und keine Einrichtung mit sozialem Charakter. Sofern die Dienstleistungen als Sozialhilfe eingestuft werden, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz von 10 %; andernfalls gilt der Regelsatz von 21 %.

In 7 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen der Befreiung für soziale Einrichtungen und der Besteuerung von selbstständigen Freiberuflern, was die Steuerlast für Tiertherapeuten ohne Körperschaftsstatus beeinflusst.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-11-05pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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