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V2128-24 ·2. Oktober 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Spanische Gesellschaft muss 24 % IRNR-Quellensteuer auf Vergütungen eines in UK ansässigen Geschäftsführers einbehalten und über die Formulare 216 und 296 melden

Eine spanische Gesellschaft beschafft Rechtsauskunft zu den einzubehaltenden Steuern auf die Vergütungen ihres Geschäftsführers, der in Großbritannien steuerlich ansässig ist und seine Tätigkeit telematisch ausübt. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass Spanien diese Vergütungen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie dem TRLIRNR besteuern kann, wobei ein Quellensteuersatz von 24 % anzuwenden ist, der über die Formulare 216 und 296 zu deklarieren ist.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung bestätigt die Besteuerungsrechte Spaniens an Vergütungen für nicht ansässige Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit aus dem Ausland ausüben, unter Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und der nationalen IRNR-Vorschriften.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-10-02pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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