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V1846-14 ·10. Juli 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Einzelhändler im Differenzbesteuerungsverfahren können keine Vorsteuer auf Tabakverkäufe in andere Mitgliedstaaten abziehen

Ein Tabakverkäufer, der dem Differenzbesteuerungsverfahren (recargo de equivalencia) unterliegt, fragt an, ob er die Vorsteuer bei Fernabsatzverkäufen von Tabak an Verbraucher in andere EU-Mitgliedstaaten abziehen kann. Die DGT stellt fest, dass aufgrund der objektiven Natur der Differenzbesteuerung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des Differenzbesteuerungsverfahrens, wodurch Einzelhändler bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU keine Vorsteuererstattung geltend machen können.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-07-10pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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