Zum Inhalt springen
V1776-24 ·17. Juli 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

V1776-24: Einkommensteuer – Befreiung für Auslandstätigkeiten nach Art. 7.p) gilt nicht für Selbstständige, sondern nur für abhängige Arbeit

Ein in Spanien ansässiger Selbstständiger erbringt Dienstleistungen für Unternehmen in der EU und fragt nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung von bis zu 60.100 Euro gemäß Art. 7.p) LIRPF. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass seine Einkünfte als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit und nicht als Arbeitseinkünfte einzustufen sind, weshalb die Befreiung nicht anwendbar ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei einem Wohnsitz in Bizkaia das jeweilige Landesrecht (Foralrecht) und nicht das staatliche Recht maßgeblich ist.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass die Steuerbefreiung für im Ausland erbrachte Tätigkeiten strikt an das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Abhängigkeit) gebunden ist und somit für selbstständige Erwerbstätige ausgeschlossen bleibt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-07-17pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Steuerrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt