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V1773-17 ·7. Juli 2017 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Befreiung für Auslandsarbeit gilt nicht bei Tätigkeiten in Steueroasen oder ohne UN-Beamtenstatus

Ein unabhängiger Auftragnehmer der UNOPS erkundigt sich, ob seine Einkünfte nach dem UN-Übereinkommen oder aufgrund der Befreiung für Auslandsarbeit steuerfrei sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung nach dem Übereinkommen mangels Beamtenstatus nicht greift und die Befreiung nach dem LIRPF nicht anwendbar ist, da das Tätigkeitsland ein Steueroasenland ist.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung schränkt die steuerlichen Privilegien für Personen ein, die für internationale Organisationen tätig sind, wenn sie keinen offiziellen Beamtenstatus besitzen oder in Ländern mit niedriger Besteuerung arbeiten.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2017-07-07pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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