Eine Steuerpflichtige erhielt im Jahr 2023 Rentennachzahlungen aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 16.281,34 €, die durch ein Gerichtsurteil anerkannt wurden. Gemäß Art. 18.2 LIRPF besteht ein Anspruch auf die 30-prozentige Minderung. Die DGT stellt klar, dass die 22.000-Euro-Grenze nach Art. 96.2.a) LIRPF auf das Bruttoeinkommen ohne Anwendung von Abzügen anzuwenden ist, sodass die Deklarationspflicht auf Basis des Bruttobetrags ermittelt wird. Zudem ändert die DGT ihre bisherige Auffassung und folgt der Rechtsprechung des TEAC: Die Minderung nach Art. 18.2 LIRPF ist auch auf durch Urteil anerkannte Renten anwendbar, sofern der zugrunde liegende Zeitraum mehr als zwei Jahre umfasst.
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Die Entscheidung stellt klar, dass die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bereits bei Erreichen des Bruttobetrags der Rentennachzahlungen eintritt, unabhängig von möglichen Minderungen. Gleichzeitig wird die Anwendung der 30-prozentigen Minderung auf gerichtlich anerkannte Rentennachzahlungen erleichtert.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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