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V1749-24 ·16. Juli 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Die 22.000-Euro-Grenze für die Einkommensteuerpflicht bezieht sich auf das Bruttoeinkommen ohne Abzug der 30-prozentigen Pauschale für Rentennachzahlungen

Eine Steuerpflichtige erhielt im Jahr 2023 Rentennachzahlungen aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 16.281,34 €, die durch ein Gerichtsurteil anerkannt wurden. Gemäß Art. 18.2 LIRPF besteht ein Anspruch auf die 30-prozentige Minderung. Die DGT stellt klar, dass die 22.000-Euro-Grenze nach Art. 96.2.a) LIRPF auf das Bruttoeinkommen ohne Anwendung von Abzügen anzuwenden ist, sodass die Deklarationspflicht auf Basis des Bruttobetrags ermittelt wird. Zudem ändert die DGT ihre bisherige Auffassung und folgt der Rechtsprechung des TEAC: Die Minderung nach Art. 18.2 LIRPF ist auch auf durch Urteil anerkannte Renten anwendbar, sofern der zugrunde liegende Zeitraum mehr als zwei Jahre umfasst.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bereits bei Erreichen des Bruttobetrags der Rentennachzahlungen eintritt, unabhängig von möglichen Minderungen. Gleichzeitig wird die Anwendung der 30-prozentigen Minderung auf gerichtlich anerkannte Rentennachzahlungen erleichtert.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-07-16pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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