Ein Verband von Risikokapitalgesellschaften erkundigt sich nach der Koordination der Nichtabzugsfähigkeit gemäß Art. 15.h) LIS (Finanzaufwendungen aus konzerninternen Schulden zum Erwerb von Beteiligungen) mit der allgemeinen Beschränkung nach Art. 16 LIS (30 % des Betriebsergebnisses) und der zusätzlichen Grenze nach Art. 16.5 LIS (Akquisitionsverschuldung). Die DGT legt die Reihenfolge fest: Zuerst sind die nach Art. 15.h) LIS nicht abzugsfähigen Aufwendungen auszuschließen; auf den verbleibenden Betrag sind nacheinander die Grenze des Art. 16.5 (zusätzlich) und die des Art. 16.1 (allgemein) anzuwenden. Zudem wird die Mechanik zur Reduzierung der Akquisitionsverschuldung von 70 % auf 30 % über 8 Jahre sowie die Übergangsbestimmungen zur Wahrung der Abzugsfähigkeit von partizipativen Darlehen und Restrukturierungsgeschäften vor dem 20. Juni 2014 erläutert.
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Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit über die hierarchische Anwendung der Abzugsbeschränkungen für Finanzaufwendungen und präzisiert die steuerliche Behandlung von Akquisitionsverschuldung sowie die Übergangsregeln für ältere Finanzierungsstrukturen.
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