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V1511-22 ·24. Juni 2022 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

R&D+i-Abzüge (Art. 35 LIS) aus den Jahren 2010–2018: Keine Geltendmachung in nicht verjährten Zeiträumen möglich, wenn Entstehungszeiträume verjährt sind

Ein Hotelkonzern führte zwischen 2010 und 2018 ein als technologische Innovation eingestuftes ERP-Projekt durch, machte jedoch die Abzüge nach Art. 35 LIS in den Entstehungsjahren nicht geltend. Die DGT wendet die wiederholte Rechtsprechung des TEAC vom März 2022 an und kommt zu dem Schluss, dass Abzüge, die in bereits verjährten Zeiträumen entstanden sind, nicht in nicht verjährten Zeiträumen geltend gemacht werden können, da dies das Institut der Verjährung verletzen würde. Für nicht verjährte Zeiträume ist eine Berichtigung der Steuererklärungen innerhalb der Frist möglich. Bei Umstrukturierungen gemäß Kapitel VII des Titels VII LIS geht die übernehmende Einheit auf die Rechte der übertragenden Einheit über, sofern alle Voraussetzungen des Art. 84 LIS erfüllt sind.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit ein, versäumte Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung nachträglich über aktuelle Steuerperioden geltend zu machen, sofern die ursprünglichen Entstehungszeiträume bereits verjährt sind.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2022-06-24pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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