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V1233-23 ·10. Mai 2023 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Nutzung von Drittlagern, Lohnfertigung oder Telearbeit begründet nicht allein eine Betriebsstätte

Ein britisches Unternehmen erkundigt sich, ob seine Lohnfertigungstätigkeit, die Nutzung von Drittlagern und seine vier in Spanien tätigen Telearbeiter eine Betriebsstätte darstellen. Die DGT stellt fest, dass unter den beschriebenen Umständen keine Betriebsstätte vorliegt, weist jedoch darauf hin, dass eine gesamtheitliche Bewertung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit erforderlich ist.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen bloßer Präsenz und einer steuerpflichtigen Betriebsstätte bei der Nutzung externer Logistik und dezentraler Arbeitsmodelle.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2023-05-10pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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