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V1041-19 ·10. Mai 2019 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Namensänderung einer Zuschlagsempfängerin durch Fusion unterliegt nicht der ITP oder AJD

Ein Bieterkonsortium (UTE) erkundigte sich, ob der Wechsel der Zuschlagsempfängerin infolge einer Verschmelzung durch Absorption einen neuen Steuerpflichtigen für die Grunderwerbsteuer (ITP) im Zusammenhang mit einer Konzession begründet. Die DGT stellt fest, dass weder eine Vermögensübertragung noch eine Steuerpflicht für die variable AJD-Gebühr vorliegt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass Verschmelzungen durch Absorption keine neuen Steuerpflichten für die Grunderwerbsteuer oder die Stempelsteuer auslösen, sofern keine tatsächliche Vermögensübertragung stattfindet.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2019-05-10pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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