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Ein Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob er die Sonderregelung der Artikel 64 und 75 des LIRPF auf eine Nachzahlung von 5.000 Euro an Kindesunterhalt anwenden kann. Die DGT entschied, dass der Steuerpflichtige aufgrund der elterlichen Sorge berechtigt ist, den Grundfreibetrag für Nachkommen in Anspruch zu nehmen, und daher die Sonderregelung für Unterhaltsleistungen nicht anwenden kann.
Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.
Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.
Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.
Die Entscheidung schränkt die Anwendung steuerlicher Sonderregeln für Unterhaltsnachzahlungen ein, wenn die Sorgeberechtigung beim Zahlenden liegt, da in diesem Fall der allgemeine Kinderfreibetrag vorrangig ist.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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