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V0591-14 ·6. März 2014 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Verlust der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien durch Verlegung des Sitzes und der Geschäftsleitung führt zur Besteuerung latenter Erträge

Eine ETVE-Gesellschaft fragt an, ob sie die steuerliche Ansässigkeit verliert, wenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nach Luxemburg verlegt, und ob die Erträge aus dieser Verlegung steuerbefreit wären. Die DGT stellt fest, dass die Ansässigkeit tatsächlich verloren geht und die Steuerbefreiung von der Erfüllung der Anforderungen des Art. 21.1 TRLIS in allen Jahren der Beteiligung abhängt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verlegung des steuerlichen Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung die steuerliche Ansässigkeit in Spanien beendet, wobei die Anwendung der Beteiligungsfreistellung strikt an die kumulativen Voraussetzungen des TRLIS gebunden ist.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2014-03-06pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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