Zum Inhalt springen
V0378-18 ·14. Februar 2018 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
FISCAL

In Spanien ansässige Gesellschaften sind nicht verpflichtet, einen Vertreter mit Wohnsitz in Spanien zu benennen

Eine in Spanien gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einem im Ausland ansässigen Alleingeschäftsführer fragt an, ob sie einen Rechtsvertreter in spanischem Hoheitsgebiet benennen muss. Die DGT stellt klar, dass aufgrund des steuerlichen Wohnsitzes der Gesellschaft in Spanien keine Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters mit nationalem Wohnsitz besteht.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers allein nicht ausreicht, um die Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Vertreters auszulösen, sofern die Gesellschaft selbst in Spanien ansässig ist.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2018-02-14pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das fiscal-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem fiscal-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt