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V0201-19 ·30. Januar 2019 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
FISCAL

Sponsoring-Einnahmen eines Sportlers gelten als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nicht als Arbeitslohn

Ein professioneller Motorradrennfahrer erkundigte sich, ob seine Einnahmen aus ausländischen Sponsoringverträgen, die Dienstleistungen im Ausland beinhalten, als Arbeitslohn einzustufen sind und ob die Steuerbefreiung gemäß Art. 7 Buchst. p) LIRPF anwendbar ist. Die DGT entschied, dass diese Einnahmen als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, weshalb die Befreiung nicht greift.

In 5 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass Sponsoring-Einnahmen im Sportbereich steuerlich als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte behandelt werden müssen, was den Ausschluss von spezifischen Steuerbefreiungen für auswärtige Arbeitnehmer zur Folge hat.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2019-01-30pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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