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V0138-24 ·16. Februar 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Vermögensverwaltung durch spanische Gesellschaft bedeutet nicht zwingend Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien

Eine spanische Managementgesellschaft erkundigte sich, ob eine Investmentgesellschaft aus Delaware (LP) unter FATCA und CRS als spanisches Finanzinstitut einzustufen ist. Die DGT entschied, dass die Vermögensverwaltung durch eine in Spanien ansässige Gesellschaft die ausländische Einheit nicht automatisch durch den Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung zu einer in Spanien steuerpflichtigen Person macht.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße Ausübung von Managementtätigkeiten in Spanien nicht ausreicht, um den steuerlichen Sitz einer ausländischen Gesellschaft nach dem Kriterium der tatsächlichen Geschäftsleitung zu verlegen.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-02-16pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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