Zum Inhalt springen
BOE-A-2026-9963 ·8. Mai 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Universität von Mallorca fügt Gesetz 2/2003 eine zusätzliche Bestimmung zur Angleichung an Bildungs- und Verwaltungsnormen hinzu

Das Gesetz 2/2026 der Universität von Mallorca ergänzt das Gesetz 2/2003 um eine zusätzliche Bestimmung gemäß den Artikeln des Organischen Gesetzes 2/2023, des Königlichen Erlasses 640/2021 und des Bildungsstatuts. Diese Änderung dient der Harmonisierung mit den allgemeinen Normen der Hochschulverwaltung und der Struktur des Bildungssystems. Operative Änderungen oder Anwendungsfristen werden nicht spezifiziert.

In 4 Punkten

  1. Dem Gesetz 2/2003 wird eine zusätzliche Bestimmung hinzugefügt (disposición adicional 7 a la Ley 2/2003)
  2. Konformität mit Art. 4.1 des LO 2/2023 (art. 4.1 Ley Orgánica 2/2023)
  3. Konformität mit Art. 3.1 des R.D. 640/2021 (art. 3.1 Real Decreto 640/2021)

Wie es Betroffene betrifft

Die Universität von Mallorca ist von der Gesetzesänderung direkt betroffen, da sie die neue zusätzliche Bestimmung in ihr internes Regelwerk integrieren muss. Die Bildungsverwaltungen der Balearen könnten die Einhaltung der Vorschriften prüfen. Auswirkungen auf andere Akteure oder Sektoren werden nicht spezifiziert. Die Änderung ist normativer und kein operativer Natur.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2026-05-08pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Verwaltungsrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Verwaltungsrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt