Das Gesetz 6/2025 legt eine Frist von 3 Monaten fest, innerhalb derer Drittsektor-Verbände ihren Registrierungsantrag bei der Junta de Andalucía einreichen müssen. Bei Nichteinhaltung wird pro Verband ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt (Art. 4). Die Registrierung ist für die Ausübung sozialer Aktivitäten in der Region verpflichtend (Art. 1).
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Drittsektor-Verbände, die in Andalusien tätig sind, müssen ihren Registrierungsantrag innerhalb von 3 Monaten stellen, andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 2.500 EUR (Art. 4). Die regionalen Verwaltungen sind nicht betroffen. Der Sozialsektor erfährt durch eine verstärkte administrative Kontrolle eine Stärkung. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im BOJA (Art. 4.1).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar el estatuto de la asociación a la nueva Ley 6/2025 | art. 4 | 3 meses desde la entrada en vigor |
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