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BOE-A-2026-8931 ·23. April 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Basketballvereine müssen ein Mindestkapital von 2.777.334,98 € vorweisen

Die Resolution vom 14. April 2026 legt das Mindestkapital für Sportaktiengesellschaften im professionellen Basketballwettbewerb auf 2.777.334,98 € fest. Dieser Betrag basiert auf 25 % der durchschnittlichen Ausgaben der Vereine. Dieser Wert ersetzt die bisherige Berechnungsmethode und wird gemäß Artikel 3.2.a) des Königlichen Dekrets 1251/1999 in der durch das Königliche Dekret 1412/2001 geänderten Fassung (Art. 3.2.a) festgelegt.

In 2 Punkten

  1. Mindestkapital für Basketballvereine auf 2.777.334,98 € festgesetzt (art. 3.2.a del Real Decreto 1251/1999)
  2. Die Berechnung basiert auf 25 % der durchschnittlichen Ausgaben der Vereine (art. 3 del Real Decreto 1251/1999)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Clubes deportivos con participación en competición profesional de baloncesto

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos no afectados directamente por el capital social de sociedades anónimas

Gilt für dieses Profil

  • Empresas deportivas con participación en competición profesional de baloncesto

Wie es Betroffene betrifft

Basketballvereine, die am professionellen Wettbewerb teilnehmen, müssen ihr Stammkapital an diesen neuen Schwellenwert anpassen, was Kapitalerhöhungen oder finanzielle Restrukturierungen erforderlich machen kann. Sportverbände und zuständige Behörden müssen die Einhaltung prüfen. Berater für Sportunternehmen müssen ihre Finanzanalysen und Kapitalpläne aktualisieren.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2026-04-23pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-23vigorInkrafttreten (resolución de 14 de abril de 2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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