Der Königliche Erlass 325/2026 ändert den RD 581/2017 zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1223 und (EU) 2024/782, um neue Ausbildungsvoraussetzungen für die Berufe Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin festzulegen. Der Anhang III des RD 581/2017 wird aktualisiert, um die gemäß der neuen europäischen Rechtsvorschriften anerkannten akademischen und beruflichen Titel aufzunehmen (Art. 42.6, 46.3, 50.5, 59.3 und Anhang III).
Gilt für dieses Profil
art. 42.6, 46.3, 50.5, 59.3
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 42.6, 46.3, 50.5, 59.3
Unternehmen in den Bereichen Zahnmedizin, Pharmazie und Veterinärmedizin müssen ihre akademischen oder beruflichen Titel innerhalb von 6 Monaten anerkennen lassen, um die durch die Richtlinie (EU) 2025/1223 festgelegten neuen Ausbildungsanforderungen zu erfüllen. Inhaber von Berufsabschlüssen müssen prüfen, ob ihre Titel im neuen Anhang III aufgeführt sind. Die öffentlichen Verwaltungen können die Anerkennung als Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung von Einrichtungen verlangen (Art. 42.6, 46.3, 50.5, 59.3).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Homologar títulos académicos o profesionales en odontología, farmacia o veterinaria | art. 42.6, 46.3, 50.5, 59.3 | 6 meses desde entrada en vigor |
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