Die Resolution vom 10. April 2026 veröffentlicht die endgültigen Lohn- und Gehaltstabellen für 2025 sowie die vorläufigen Tabellen für 2026, die von der Paritätischen Kommission des landesweiten Kollektivvertrags für die Milchindustrie und deren Erzeugnisse verabschiedet wurden. Diese Tabellen finden gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Königlichen Erlasses 713/2010 auf die Unternehmen des Sektors Anwendung. Die Frist für die Umsetzung beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung im BOE.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Unternehmen des Milchsektors und der damit verbundenen Industrie müssen ihre Löhne gemäß den neuen Lohn- und Gehaltstabellen für 2025 und 2026 ab dem 10. April 2026 anpassen (Art. 90.2 und 3). Die Änderung wirkt sich unmittelbar auf die Entgelte der Arbeitnehmer in diesen Unternehmen aus. Es ergeben sich keine Änderungen im Beschäftigungsregime oder bei sonstigen Arbeitsrechten. Die Umsetzungsfrist beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung des Dokuments.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar las tablas salariales definitivas de 2025 y provisionales de 2026 | art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015 | 3 meses desde la publicación |
Das steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.