Durch den Königlichen Erlass 317/2026 wird der RD 451/2022 geändert, um die Kriterien für die Beantragung von Energiekostenzuschüssen in Balearen und den Kanarischen Inseln anzupassen. Die Anhänge I bis III sowie die Artikel 4.1 und 9 werden aktualisiert, um die Förderfähigkeit und die erforderlichen Unterlagen neu zu definieren. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten (Art. 4.1, 9, 12.2, Anhänge I-III).
Gilt für dieses Profil
art. 4.1
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 4.1
Unternehmen in Balearen und den Kanarischen Inseln, die Zuschüsse für Energiekosten beantragen, müssen ihre Antragsunterlagen und -verfahren innerhalb von drei Monaten aktualisieren. Die Änderung betrifft unmittelbar Antragsteller, die die neuen Dokumentations- oder Umweltauflagen nicht erfüllen. Die lokalen Verwaltungen müssen die Anhänge überprüfen, um die Übereinstimmung mit den neuen Kriterien zu gewährleisten (Art. 4.1, 9, 12.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Ajustar solicitud de ayuda energética según nuevos criterios del anexo I-III | art. 4.1 | 3 meses desde entrada en vigor |
| Verificar cumplimiento de requisitos establecidos en el artículo 9 | art. 9 | 3 meses desde entrada en vigor |
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