Die Norm ändert Artikel 26.1 des Königlichen Erlasses 188/2025 in Bezug auf Zuschüsse in der internationalen Zusammenarbeit, um sie an das Gesetz 1/2023 und das Gesetz 38/2003 anzupassen. Die Änderung tritt unmittelbar nach der Veröffentlichung im BOE in Kraft, ohne zusätzliche Übergangsfrist. Es wird auf den R.D. 887/2006 über Umwelt und internationale Beziehungen verwiesen.
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art. 26.1 del RD 188/2025
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Die öffentlichen Verwaltungen, die Zuschüsse in der internationalen Zusammenarbeit verwalten, müssen die neue Fassung von Artikel 26.1 ab dem Datum der Veröffentlichung anwenden. Internationale Organisationen und NGOs, die Fördermittel erhalten, müssen die Konformität mit der neuen Regelung prüfen. Die Änderung betrifft nicht direkt Unternehmen oder Privatpersonen, sondern ausschließlich Verwaltungsbehörden und Kooperationseinrichtungen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Revisar y adaptar solicitudes de ayuda en cooperación internacional | art. 26.1 del RD 188/2025 | 30 días desde la entrada en vigor |
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