Das Gesetz 1/2026 sieht vor, dass ländliche Frauen im Fürstentum Asturien innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung Bildungsstipendien beantragen können. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von bis zu 1.500 EUR wegen Nichteinhaltung. Der Text stützt sich auf Artikel 31.2 des durch das Organische Gesetz 7/1981 vom 30. Dezember verabschiedeten Statuts sowie auf die Gesetze 2/2024 vom 30. April und 2/2011 vom 11. März.
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art. 31.2 del Estatuto aprobado por Ley Orgánica 7/1981
Für ländliche Frauen in Asturien eröffnet sich ein direkter Zugang zu Bildungsstipendien mit einer verbindlichen Antragsfrist von 30 Tagen (Art. 31.2). Bei Versäumnis müssen Bußgelder von bis zu 1.500 EUR getragen werden (Art. 31.2). Die öffentlichen Verwaltungen des Fürstentums müssen ihre Bildungsregister aktualisieren und die Einhaltung kontrollieren. Das System gilt ausschließlich für in ländlichen Gebieten des Fürstentums ansässige Frauen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar medidas de igualdad de oportunidades en sus actividades rurales | art. 31.2 del Estatuto aprobado por Ley Orgánica 7/1981 |
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