Die Resolution vom 23. März 2026 veröffentlicht die vorläufigen Lohnstufen für das Jahr 2026 des Kollektivvertrags für Geflügelzucht und andere Tierhaltung. Diese Tabellen basieren auf den Artikeln 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie auf dem Königlichen Erlass 713/2010. Die betroffenen Unternehmen müssen diese Lohnstufen innerhalb der im Text festgelegten Frist übernehmen, wobei die genaue Frist im vorliegenden Auszug nicht spezifiziert wird.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Unternehmen in der Geflügelzucht und anderen Tierhaltungsbereichen müssen ihre Lohnstrukturen an die neuen vorläufigen Lohnstufen für 2026 anpassen. Die Änderung wirkt sich direkt auf die Entlohnung der Arbeitnehmer in diesen Tätigkeitsfeldern aus. Da im verfügbaren Text keine klare Frist für die Umsetzung angegeben ist, ist eine zusätzliche Prüfung der festgelegten Anwendungsfrist erforderlich.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Ajustar las tablas salariales a las provisionales del 2026 | art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015 |
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