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BOE-A-2026-7528 ·2. April 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Arbeitsrecht

Unternehmen der ASV-Servicios Funerarios Gruppe müssen die Gehaltstabellen des III. Tarifvertrags für 2026 anwenden

Die Resolution vom 23. März 2026 veröffentlicht die Gehaltstabellen des III. Tarifvertrags der ASV-Servicios Funerarios Gruppe für das Jahr 2026 gemäß Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015 sowie des Königlichen Erlasses 713/2010. Dieses Dokument legt die im Bestattungssektor anzuwendenden Vergütungen fest und ersetzt die zuvor im Mai 2025 veröffentlichten Tabellen (Art. 90.2 und 3).

In 2 Punkten

  1. Die Unternehmen der ASV-Servicios Funerarios Gruppe müssen die Gehaltstabellen für 2026 anwenden (art. 90.2 y 3)
  2. Die Gehaltstabellen werden gemäß RDL 2/2015 und RD 713/2010 veröffentlicht (art. 90.2 y 3, RD 713/2010)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Pertenezcan al Grupo ASV-Servicios Funerarios

art. 90.2 y 3

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Gilt für dieses Profil

  • Pertenezcan al Grupo ASV-Servicios Funerarios

art. 90.2 y 3

Wie es Betroffene betrifft

Für die Unternehmen der ASV-Servicios Funerarios Gruppe ist die Anwendung der neuen Gehaltstabellen für 2026 mit sofortiger Wirkung für Einstellungen und Zahlungen verpflichtend. Die Beschäftigten im Sektor erhalten Gehaltsanpassungen gemäß den neuen Tabellen. Die zuständigen öffentlichen Verwaltungen müssen ihre Gehaltsregister aktualisieren (Art. 90.2 und 3).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Aplicar las tablas salariales del III Convenio Colectivo para 2026 art. 90.2 y 3

Zeitlinie

2026-04-02pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-02vigorInkrafttreten (resolución de 23 de marzo de 2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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