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BOE-A-2026-7408 ·1. April 2026 ·acuerdo Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Betroffene müssen sich innerhalb von neun Tagen nach Veröffentlichung als Beklagte melden

Die Kammer für Verwaltungsrechtsprozesse des Obersten Gerichtshofs fordert Personen mit subjektivem Recht oder berechtigtem Interesse auf, sich innerhalb von neun Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheidung im BOE als Beklagte zu melden. Der angefochtene Akt behält seine Wirksamkeit, bis die Übermittlung der Verwaltungsakte erfolgt ist (Art. 49 und 50 des Gesetzes 29/1998).

In 2 Punkten

  1. Personen mit subjektivem Recht oder berechtigtem Interesse müssen sich innerhalb von 9 Tagen als Beklagte melden (art. 49 y 50 Ley 29/1998)
  2. Der angefochtene Akt behält seine Wirksamkeit, solange die Aktenübermittlung läuft (art. 49 y 50 Ley 29/1998)

Wen betrifft es

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Gilt für dieses Profil

  • Tener derecho subjetivo o interés legítimo en el acto recurrido
  • Estar identificado plenamente en el expediente

art. 49 y 50 Ley 29/1998

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Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Personen, die in der Akte identifiziert sind und über ein subjektives Recht oder ein berechtigtes Interesse verfügen, müssen sich innerhalb von neun Tagen nach der Veröffentlichung als Beklagte melden (Art. 49 und 50 des Gesetzes 29/1998). Der angefochtene Akt bleibt wirksam, bis die Akten übermittelt wurden. Es ergeben sich keine Änderungen im Steuerregime oder in der steuerlichen Behandlung.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Personarse como demandado en el plazo de nueve días desde la publicación art. 49 y 50 Ley 29/1998 9 días desde la publicación

Zeitlinie

2026-04-01pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-01vigorInkrafttreten (acuerdo de 25 de marzo de 2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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