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BOE-A-2026-7190 ·28. März 2026 ·orden Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Unternehmen mit Freiwilligensubventionen: 30 Tage Frist zur Anpassung der Verwaltungsverfahren

Die Verordnung JUI/292/2026 ändert die Verordnung DSA/1028/2021 durch die Aufhebung ihrer einzigen Zusatzbestimmung gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 und dem Gesetz 38/2003. Ein spezifischer Kontrollmechanismus für die Einreichung von Anträgen auf Freiwilligensubventionen wird abgeschafft. Die Änderung betrifft Unternehmen, die Fördermittel im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten (Art. 2).

In 2 Punkten

  1. Aufhebung der einzigen Zusatzbestimmung der Verordnung DSA/1028/2021 (art. 2)
  2. 30-Tage-Frist zur Anpassung des Verwaltungsverfahrens (art. 2)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que reciben subvenciones por voluntariado en el marco del Cuerpo Europeo de Solidaridad

art. 2

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 2

Wie es Betroffene betrifft

Unternehmen, die Subventionen für Freiwilligenarbeit erhalten, müssen ihre Verwaltungsverfahren an das neue Regime anpassen, da eine spezifische Einreichungskontrolle entfällt (Art. 2). Die Anpassungsfrist beträgt 30 Tage ab Inkrafttreten. Für die Verwaltungen ergeben sich keine Änderungen in der Antragsbearbeitung, jedoch müssen die Register überprüft werden, um die Übereinstimmung mit der neuen Rechtslage zu gewährleisten. Das Risiko fehlerhafter Antragstellungen verringert sich durch den Wegfall der zusätzlichen Kontrolle.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Actualizar procedimiento administrativo de solicitud de subvención art. 2 30 días desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-03-28pubVeröffentlichung im BOE
2026-04-28vigorInkrafttreten (disposicion final primera)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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