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Die bilaterale Vereinbarung legt fest, dass der Rat der Generalitat Valenciana die Gesetzesänderung von Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes 21/2018 vom 16. Oktober über Gemeindeverbände im Hinblick auf Artikel 64 des Gesetzes 5/2025 vorantreiben muss. Die Verpflichtung dient der Beilegung von Kompetenzstreitigkeiten und bezieht sich ausschließlich auf diese Bestimmung (Art. 64 des Gesetzes 5/2025).
Der Rat der Generalitat Valenciana muss innerhalb von 6 Monaten Maßnahmen zur Förderung einer Gesetzesänderung ergreifen, was die steuerliche und administrative Koordinierung zwischen dem Staat und der Generalitat direkt beeinflusst. Die übrigen Artikel des Gesetzes 5/2025 sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Die Frist von 6 Monaten bezieht sich auf die Verpflichtung zur Gesetzesinitiative und nicht auf eine Pflicht zur sofortigen Umsetzung (Art. 64 des Gesetzes 5/2025).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| El Consell de la Generalitat Valenciana debe promover la modificación legislativa del apartado 3 del art. 32 de la Ley 21/2018 | art. 64 de la Ley 5/2025 | 6 meses |
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