Zum Inhalt springen
BOE-A-2026-6742 ·23. März 2026 ·orden Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Vertreiber von MON 810-Mais: Verpflichtung zur Überwachung und spezifischen Kennzeichnung gentechnisch veränderter Sorten

Die Verordnung APA/240/2026 nimmt neue Sorten in das Register der Handelsvarietäten auf und klassifiziert diese als Handels-, Erhaltungs- oder Exportsorten (Art. 1, 2 und 3). Für die gentechnisch veränderte Maissorte MON 810 wird ein obligatorischer Überwachungsplan eingeführt, der eine jährliche Verkaufsmitteilung sowie die Bewertung von Resistenzen umfasst (Art. 4). Zudem ist eine spezifische Kennzeichnung auf den Verpackungen vorgeschrieben, die darauf hinweist, dass es sich um eine gentechnisch veränderte Sorte handelt (Art. 4).

In 3 Punkten

  1. Verpflichtung zur Meldung der Saatgutverkäufe vor dem 30. Juli eines jeden Jahres (Art. 4) (art. 4)
  2. Kennzeichnungspflicht: „gentechnisch veränderte Sorte“ auf den Verpackungen (Art. 4) (art. 4)
  3. Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung (Art. 6) (art. 6)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas comercializadoras de semillas o variedades vegetales
  • Especialmente aquellas que operen con maíz MON 810

art. 4

Gilt für dieses Profil

  • Comercializadores de variedades vegetales incluidas en la orden

art. 4

Wie es Betroffene betrifft

Antragsteller der Sorte MON 810 müssen einen Überwachungsplan umsetzen, der eine jährliche Meldung der Verkäufe nach Ort an den Interministeriellen Rat für gentechnisch veränderte Organismen bis zum 30. Juli vorsieht (Art. 4). Die Vertreiber tragen das Risiko, den Verkauf einzustellen und Ernteüberreste vernichten zu müssen, falls resistente Insekten oder relevante Auswirkungen festgestellt werden (Art. 4). Landwirte und Unternehmen müssen eine Kennzeichnung der Verpackungen einhalten, die die genetische Modifikation und den Schutz gegen den Maiszünsler detailliert beschreibt (Art. 4).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Implementar Plan de Seguimiento para la variedad MON 810 art. 4
Informar ventas de semilla por localidad al Consejo Interministerial art. 4 antes del 30 de julio de cada año
Incluir la mención «variedad modificada genéticamente» en el etiquetado de envases art. 4
Notificar al Consejo Interministerial cualquier detección de insectos resistentes art. 4 antes de transcurridos 30 días

Zeitlinie

2026-03-23pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Steuerrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt