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BOE-A-2026-6402 ·19. März 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Kinoleinwandbetreiber müssen Förderanträge bis zum 31. Dezember 2026 einreichen

Durch den Königlichen Erlass 215/2026 werden die Artikel 7.1 und 11 des RD 390/2025 geändert, um eine Frist für die Einreichung von Förderanträgen bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen. Zuvor bestand keine eindeutige Frist. Nun wird eine Grenze für die Antragstellung durch Kinoleinwandbetreiber definiert (Art. 7.1 und 11).

In 2 Punkten

  1. Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2026 (art. 7.1)
  2. Änderung der Artikel 7.1 und 11 des RD 390/2025 (art. 11)

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil pyme.

Esta normativa no afecta directamente al perfil startup.

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Esta normativa no afecta directamente al perfil gran empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil no residente.

Wie es Betroffene betrifft

Für Kinoleinwandbetreiber wird eine klare Frist für die Einreichung von Förderanträgen geschaffen, was eine bessere Planung des Zugangs zu Fördermitteln ermöglicht. Die Verwaltungen können die Anträge in einem definierten Zeitraum prüfen. Die endgültige Frist ist der 31. Dezember 2026 (Art. 7.1 und 11).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Presentar solicitud de subvención antes del 31 de diciembre de 2026 art. 7.1 31-12-2026

Zeitlinie

2026-03-19pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-19vigorInkrafttreten (disposición final)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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