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BOE-A-2026-6402 ·19. März 2026 ·Königliches Dekret Mittlere Auswirkung
Förderrecht

Kinoleinwandbetreiber müssen Förderanträge bis zum 31. Dezember 2026 einreichen

Durch den Königlichen Erlass 215/2026 werden die Artikel 7.1 und 11 des RD 390/2025 geändert, um eine Frist für die Einreichung von Förderanträgen bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen. Zuvor bestand keine eindeutige Frist. Nun wird eine Grenze für die Antragstellung durch Kinoleinwandbetreiber definiert (Art. 7.1 und 11).

In 2 Punkten

  1. Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2026 (art. 7.1)
  2. Änderung der Artikel 7.1 und 11 des RD 390/2025 (art. 11)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Salas de exhibición cinematográfica que ofrezcan subvenciones a personas de 65 años o más

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que gestionen salas de exhibición cinematográfica y ofrezcan subvenciones a personas mayores de 65 años

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que gestionen salas de exhibición cinematográfica y ofrezcan subvenciones a personas mayores de 65 años

Wie es Betroffene betrifft

Für Kinoleinwandbetreiber wird eine klare Frist für die Einreichung von Förderanträgen geschaffen, was eine bessere Planung des Zugangs zu Fördermitteln ermöglicht. Die Verwaltungen können die Anträge in einem definierten Zeitraum prüfen. Die endgültige Frist ist der 31. Dezember 2026 (Art. 7.1 und 11).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Ajustar condiciones de subvención para personas de 65 años o más dentro de 30 días art. 7.1 y 11 del RD 390/2025 30 días

Zeitlinie

2026-03-19pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-20vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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