Die Verordnung ITU/218/2026 ändert die Förderrichtlinien für die Produktion von Batterien und Wasserstoffzellen für Elektrofahrzeuge. Die Änderung basiert auf Art. 61.2 des RDL 36/2020 und Art. 17.1 des Gesetzes 38/2003. Es wird eine neue Antragsnorm festgelegt, die von den Antragstellern innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten angepasst werden muss (Art. 3).
Gilt für dieses Profil
art. 3
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 3
Gilt für dieses Profil
art. 3
Unternehmen, die Batterien oder Wasserstoffzellen herstellen, müssen ihre Förderanträge gemäß den neuen Richtlinien aktualisieren. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten. Die Behörden ändern nicht die Höhe der Fördermittel, sondern die Kriterien für die Einreichung und Bewertung. Auch nicht ansässige Unternehmen sind betroffen, sofern sie in Spanien tätig sind.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar solicitudes de ayuda a las nuevas bases reguladoras | art. 3 | 3 meses desde entrada en vigor |
Das Förderrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.