Der Königliche Erlass 191/2026 legt Erhaltungsmaßnahmen für marine Seegraswiesen im spanischen Mittelmeer fest, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1991 und Art. 6 des Gesetzes 42/2007. Es werden Anforderungen an die Schifffahrtsregeln und die Vermeidung von Meeresverschmutzung gestellt. Die Frist zur Anpassung der Aktivitäten beträgt sechs Monate ab Inkrafttreten (Art. 5).
Gilt für dieses Profil
art. 5
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 5
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Seeverkehrsunternehmen und Betreiber von Aktivitäten in mediterranen Gewässern müssen Maßnahmen zur Verschmutzungsprävention und zum Schutz der Seegraswiesen umsetzen. Die Anpassungsfrist beträgt sechs Monate (Art. 5). Die Seefahrtsbehörden können Compliance-Audits verlangen. Das Risiko von Sanktionen bei Nichteinhaltung ist im Text nicht spezifiziert, wird jedoch aufgrund des umweltrechtlichen Rahmens vorausgesetzt.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Adaptar actividades marítimas para cumplir con normas de conservación de praderas fanerógamas | art. 5 | 6 meses desde entrada en vigor |
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