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BOE-A-2026-5876 ·13. März 2026 ·Königliches Dekret Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Agrar- und Lebensmittelverbände auf supraregionaler Ebene: 3 Monate Frist für die Beantragung von Vermarktungsbeihilfen

Der Königliche Erlass 190/2026 ändert Art. 8.1 des RD 1219/2024, um agrargewerblichen und lebensmittelbezogenen Verbänden auf supraregionaler Ebene den Zugang zu Vermarktungsbeihilfen zu ermöglichen. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten gestellt werden (Art. 8.1). Der Zugang setzt die Erfüllung der im Strategieplan der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Kriterien für Integration und berufliche Vertretung voraus (Art. 17 Gesetz 38/2003).

In 2 Punkten

  1. Supraregionale Verbände können Vermarktungsbeihilfen beantragen (art. 8.1)
  2. Antragsfrist: 3 Monate ab Inkrafttreten (art. 8.1)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que formen parte de entidades asociativas supraautonómicas

Gilt für dieses Profil

  • Autónomos que integran asociaciones interprofesionales supraautonómicas

Gilt für dieses Profil

  • Empresas que participen en entidades asociativas supraautonómicas

Wie es Betroffene betrifft

Für supraregionale Agrar- und Lebensmittelverbände wird der Zugang zu Vermarktungsbeihilfen eröffnet, was deren Entwicklungs- und Repräsentationskapazität stärkt (Art. 8.1). Die öffentlichen Verwaltungen müssen ihre Bewertungsrichtlinien aktualisieren, um diese neuen Einheiten einzubeziehen. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten erfordert eine zeitnahe Vorbereitung der Anträge (Art. 8.1).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Verificar si la entidad pertenece a una asociación supraautonómica elegible art. 8.1 del RD 1219/2024 3 meses desde la entrada en vigor

Zeitlinie

2026-03-13pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-14vigorInkrafttreten (fecha_vigencia (indice oficial del BOE))
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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