Der Königliche Erlass 182/2026 ändert die Verordnung über den Landtransport und Ultraleichtflugzeuge durch neue Bestimmungen zu Pilotenlizenzen und technischen Registern (Art. 2-4, 7-10, 12, 5.6). Die Übergangsbestimmung 3 des RD 765/2022 wird aufgehoben und Artikel 80 des RD 1211/1990 geändert. Es wird eine Anpassungsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten festgelegt, um die neuen Registrierungs- und Qualifizierungsanforderungen zu erfüllen.
Gilt für dieses Profil
art. 2
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Gilt für dieses Profil
art. 2
Landtransportunternehmen und Betreiber von Ultraleichtflugzeugen müssen ihre Pilotenregister und Qualifizierungssysteme innerhalb von drei Monaten aktualisieren (Art. 5.6, 2-4, 7-10). Die Einhaltungsfrist wirkt sich direkt auf die Betriebsfähigkeit mit gültigen Lizenzen aus. Piloten müssen ihre aktualisierten Register im zentralisierten System einreichen. Die Regionalverwaltungen müssen die Übergangsregister überprüfen und die neuen Validierungskriterien anwenden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Actualizar registros de pilotos y sistemas de habilitación | art. 5.6 | 3 meses desde entrada en vigor |
| Revisar y suprimir la disposición transitoria 3 del RD 765/2022 | art. 2 |
Das Arbeitsrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.